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Bundesverfassungsgericht bestätigt IHK-Pflichtmitgliedschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit der IHK-Pflichtmitgliedschaft und damit seine frühere Rechtsprechung bestätigt.
In einem Beschluss vom 7. Dezember 2001 bekräftigt die 2. Kammer, dass die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft schützt.
Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft sei, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, komme dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Der Gesetzgeber habe die Pflichtmitgliedschaft bei der letzten Gesetzesreform im Jahre 1998 überprüft und bejaht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammern ausgehe. „Der Staat darf sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von aus der Wirtschaft selbst heraus gebildeten Selbstverwaltungseinrichtungen bedienen“, so eine Pressemitteilung des Verfassungsgerichtes.
Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die „Vertretung der gewerblichen Wirtschaft“ und die „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet“ benannt, und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet. Insbesondere handele es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie sie Fachverbände wahrnähmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten.

Chance zur Mitwirkung
Die Beeinträchtigung des einzelnen Gewerbetreibenden durch die Pflichtmitgliedschaft
ist nach Ansicht des Gerichts auch deshalb hinnehmbar, weil die Pflichtmitgliedschaft für
die Kammerzugehörigen eine Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffne, dabei aber auch die Möglichkeit offen lasse, sich nicht aktiv zu betätigen. „Die Pflichtmitgliedschaft hat überdies eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2002, Seite 30

 
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