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Ladenschluss: Was gilt in Bayern im Einzelhandel?

Unrecognizable woman with shopping bags walks through mall.

Wo hat der Einzelhandel wann und wie lange geöffnet? In Deutschland ist diese Frage nicht einfach zu beantworten, weil Ladenschluss Ländersache ist. Bayern hatte bisher kein eigenes Ladenschlussgesetz, weshalb das Gesetz des Bundes (LadSchlG) gilt. Ab 1. August tritt jedoch das erste Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) in Kraft. Was müssen die Einzelhändler im Freistaat beachten? Welche Regelungen gibt es für Sonn- und Feiertage?

Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG, gültig ab 1. August 2025)

Der Bayerische Landtag hat am 10. Juli das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beschlossen. Es tritt am 1. August 2025 in Kraft und löst das bislang fültige  Bundesladenschlussgesetz von 1956 ab. Grundsätzlich bleiben im bayerischen Gesetz die Regelungen zu den allgemeinen Öffnungszeiten (Montags bis Samstags von 6 bis 20 Uhr) und zu erlaubten verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen (maximal 4 Mal pro Jahr, nur anlassbezogen) gleich. Es gibt jedoch auch einige wichtige Neuerungen.

  • Kommunale Einkaufsnächte / Einkaufsabende: An bis zu 8 Werktagen (Montag bis Samstag) im Jahr dürfen Kommunen künftig die Ladenöffnung bis 24 Uhr genehmigen – ohne, dass es dafür einen Anlass geben muss. Kommunen sollten nun in Absprache mit den Handelsvertretern vor Ort prüfen, welche Tage sich anbieten könnten, und die Erstellung der notwendigen Satzungen dafür auf den Weg bringen.
  • Individuelle Einkaufsnächste / Einkaufsabende: Einzelne Unternehmen dürften zusätzlich an maximal 4 Werktagen (Montag bis Samstag) bis 24 Uhr öffnen. Dazu ist keine Genehmigung durch die Kommune notwendig – eine einfache Anzeige bei der jeweiligen Gemeinde mit einem Vorlauf von 2 Wochen zur Information reicht aus. Unternehmen werden damit in die Lage versetzt, besondere Abendveranstaltungen mit Verkaufsmöglichkeit alleine und flexibel durchzuführen.
  • Erweiterte Verkaufsmöglichkeiten in Tourismus- und Ausflugsorten: An bis zu 40 Sonn- und Feiertagen sollen in Kommunen mit touristischem Charakter künftig auch Bade- und Sportartikel bzw. regionale Waren verkauft werden dürfen. Anhand von festen Kriterien, die im „BayLadSchlG“ festgeschrieben werden, können sich Kommunen selbst zu Tourismus- und Ausflugsorten erklären und damit den Händlern vor Ort diese neuen Möglichkeiten geben. Gemeinden sollten nach Inkrafttreten des Gesetzes schnell prüfen, ob eine Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes möglich ist.
  • Regelung für personallos betrieben Kleinstsupermärkte: Ob Automatenbox, Automatenladen oder vollautomatischer Dorfladen – insbesondere in ländlichen Regionen oder in stark frequentierten Innenstädten in Bayern erfreuen sich personallose Mini-Geschäfte großer Beliebtheit. Für sie gibt es künftig einheitliche Regelungen: Kleinstsupermärkte ohne Personal und mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen täglich 24 Stunden öffnen – auch an Sonn und Feiertagen. Kommunen dürfen die die Öffnung an Sonn- und Feiertagen auf ein Minimum von 8 Stunden beschränken, um beispielsweise das Ruhebedürfnis von Anwohnern zu berücksichtigen. Gestattet ist das übliche Warensortiment von Supermärkten.

Nach dem endültigen Inkrafttreten des BayLadSchlG werden wir diese Seite überarbeiten.

Zur Einschätzung des neuen Gesetzes und der darin getroffenen Regelungen beachten Sie bitte auch unsere Meldung:

Neues Ladenschlussgesetz für Bayern ab 1. August 2025

Was gilt bis zum 1. August 2025 in Bayern?

Neben dem Ladenschlussgesetz des Bundes gilt in Bayern die Ladenschlussverordnung (LadSchlV) sowie das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz − FTG) zu beachten.

Hier finden Sie die Vorschriften:

 

Allgemeine Regeln für den Ladenschluss in Bayern

Nach § 3 LadSchlG gilt hinsichtlich der allgemeinen Ladenschlusszeiten für den Einzelhandel Folgendes:

„Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  • an Sonn- und Feiertagen,
  • montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

Ausnahmen im Ladenschlussgesetz

Verkaufsstellen (nach § 1 LadSchlG: Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein.

Dienstleistungs- sowie Gaststättenbetriebe (z.B. Reisebüros, handwerkliche Reparaturstellen, Fitnessstudios) werden nicht als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes eingeordnet und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich.

Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen,

  • die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken),
  • auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen)
  • oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse, Blumen, Zeitungen) abgestellt sind (siehe §§ 3 ff. Ladenschlussgesetz).

Was hat es mit "öffentlichem Interesse" sowie dem "verkaufsoffenen Sonntag" auf sich?

Es können befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Derzeit ist eine derartige Ausnahme erweiterter Ladenöffnungszeiten unter folgenden Voraussetzungen einmal jährlich pro Kommune möglich:

  • Veranstaltung findet werktags statt
  • Es liegt ein Ausnahmeersuchen der jeweiligen Kommune vor
  • Eine kulturelle Veranstaltung und nicht der „Shoppingcharakter“ steht im Vordergrund,

Nach § 14 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Zuständige Stellen sind in Bayern die Gemeinden.

Die Festsetzung einer Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag anlässlich eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung setzt voraus, dass beispielsweise die Veranstaltung von der zuständigen Stelle festgesetzt ist und einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen (§ 69 GewO).

Was gilt beim Ladenschluss für Digitale Supermärkte oder Direktvermarktung?

Ob digitale Kleinstsupermärkte und ähnliche Betriebsformen den ladenschlussrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist aktuell in der Diskussion. Unternehmen sollten sich bei Bedarf über die bestehende Verwaltungspraxis bei den jeweils zuständigen Behörden vor Ort informieren.

Womit müssen Sie bei Verstößen rechnen?

Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften sind neben den Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.

Bitte beachten Sie:
Ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher von der Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.

Quelle: IHK für München und Oberbayern – www.ihk-muenchen.de

Wir sind bei Fragen gerne für Sie da:

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