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Was gilt zwischen Unternehmen?

In einem aktuellen Urteil hat sich das Oberlandesgericht Bremen (OLG) dazu geäußert, wie es sich mit der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern verhält.

In einem aktuellen Urteil hat sich das Oberlandesgericht Bremen (OLG) dazu geäußert, wie es sich mit der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern verhält.

Damit ein Unternehmer seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil machen kann, reicht es laut dem Urteil aus, wenn er in seinem Angebot und seiner Auftragsbestätigung folgenden Hinweis anbringt: „Vertragsbedingungen: Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf unseren Internet-Seiten unter folgender Adresse zu finden: ...“. Im konkreten Fall, den das OLG zu beurteilen hatte, waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Internet zu finden waren, als „Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen“ bezeichnet. Auch zwischen Unternehmern muss der Verwender von AGBs dem Geschäftspartner ermöglichen, vom Inhalt der AGBs in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen zu können. Dies kann auch durch einen Internet-Link geschehen. Es reicht sogar, wenn der Verwender die AGBs nicht veröffentlicht, sondern der anderen Partei nur auf Anfrage zur Verfügung stellt.

Gleichzeitig nahm das OLG Bremen zu der Frage Stellung, was geschieht, wenn auch der Käufer AGBs besitzt: Die Einbeziehung der AGBs des Verkäufers kann der Käufer nicht dadurch verhindern, dass er in seiner Bestellung ausdrücklich auf seine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ hinweist, wenn diese als Verkaufsbedingungen ausgestaltet sind. Der Käufer hatte also in seinen AGBs (als Verkaufsbedingungen an seine Endkunden) eine Klausel, die vorsieht, dass Einkaufs- und Empfangsbedingungen des Bestellers (Endkunden) unverbindlich sind. Diese beziehen sich nach Aussage des OLG jedoch ausdrücklich auf Verkaufsgeschäfte an den Endkunden und nicht auf Einkaufsgeschäfte. Auch wenn der Käufer Verkaufsbedingungen besitzt, sind diese bei Einkaufsgeschäften wirkungslos.

Empfehlung für Lieferanten, Verkäufer und Auftragnehmer: Es reicht also aus, wenn im Angebot und in der Auftragsbestätigung auf die Verkaufsbedingungen verwiesen wird. Diese Bedingungen sollten als Auftrags-, Liefer-, Lizenz-, Nutzungsüberlassungs-, Verkaufs-, Montage-Bedingungen usw. bezeichnet werden. Damit wird klargestellt, ob diese Bedingungen für Geschäfte gelten sollen, die als Auftragnehmer oder als Kunde abgeschlossen werden.

Man kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet zum Download anbieten. Dies ist jedoch nicht zwingend. Es reicht aus, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Geschäftspartner auf dessen Anforderung zugesandt werden. Unterbleibt allerdings die Zusendung, werden die Geschäftsbedingungen selbstverständlich auch nicht Vertragsbestandteil.

Für Kunden, Käufer und Auftraggeber empfiehlt sich Folgendes: Wenn das Angebot oder die Bestellbestätigung einen Hinweis auf AGBs des Lieferanten enthält, sollte man die AGBs im Internet abrufen oder sich zusenden lassen. Bei der Bestellung muss ausdrücklich der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprochen werden, wenn keine Einkaufsbedingungen vorhanden sind. Liegen also Einkaufsbedingungen vor, so reicht es aus, wenn auf deren ausschließliche Geltung verwiesen wird. Der Hinweis in der Bestellung sollte ausdrücklich auf Einkaufsbedingungen erfolgen. Die Einkaufsbedingungen müssen eine Klausel enthalten, die die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers/Lieferanten ausschließt.

Urteil des OLG Bremen, Aktenzeichen 1U 68/03 = 7 O 733/03
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 46

 
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