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Welche Pflichten gelten für Gefahrgutfahrer?

Bereits seit 1. Januar 2007 müssen alle Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sein, mit der die Teilnahme an einer Gefahrgutschulung nachgewiesen wird. Dies gilt auch für Fahrer von Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Darauf weist die IHK Nürnberg für Mittelfranken erneut hin. Rechtliche Grundlage ist das europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route). Fahrer, die ohne gültige ADR-Bescheinigung unterwegs sind, müssen ein Bußgeld von 300 Euro zahlen. Unternehmer, die den Fahrer einsetzen, werden mit 400 Euro zur Kasse gebeten.

Von dieser Vorschrift sind auch Kurierfahrer betroffen, die gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtiger Menge transportieren. Von der Schulungspflicht befreit sind nur Beförderungen gemäß Abschnitt 1.1.3 ADR (freigestellte Beförderungen) oder nach Kapitel 3.4 ADR (Freistellung von Beförderungen in begrenzter Menge).

Die Schulung darf nur von anerkannten Lehrgangsveranstaltern durchgeführt werden, nach erfolgreich abgelegter Prüfung stellt die IHK die ADR-Bescheinigung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus. Je nach Einsatzart benötigt der Fahrer zusätzlich zum Basiskurs die jeweiligen Aufbaukurse für Beförderungen mit Tanks bzw. für explosive oder radioaktive Stoffe. Da die ADR-Bescheinigung personenbezogen ist, ist allein der Inhaber (also der Fahrer) für die rechtzeitige Teilnahme an einer Fortbildungsschulung verantwortlich. Innerhalb des letzten Jahres der Gültigkeit muss der Fahrer an einer anerkannten Schulung mit Prüfung teilnehmen, um die Bescheinigung für weitere fünf Jahre zu verlängern. Beispiel: Ablaufdatum der ADR-Bescheinigung 8. November 2008, frühest mögliche Fortbildung am 9. November 2007 (erster Tag des letzten Geltungsjahres), neue Gültigkeit der ADR-Bescheinigung bis 8. November 2013. Ausschlaggebend zur Berechnung der Gültigkeit ist die abgelegte Prüfung des Basiskurses, nicht die Prüfung der Aufbaukurse.

Sollte die Gültigkeit abgelaufen sein, muss der Fahrer erneut an einem Basiskurs teilnehmen. Die Lehrgangsdauer ist im ADR festgelegt und entspricht zweieinhalb Unterrichtstage für den Basiskurs, für den Aufbaukurs Tank eineinhalb Tage sowie für den Aufbaukurs für explosive bzw. radioaktive Stoffe jeweils einen Tag.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2007, Seite 13

 
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