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Nicht die Spur wechseln

Die Transportbranche hält sich seit Jahren damit zurück, „selbstständige Kraftfahrer" ohne eigenes Fahrzeug einzusetzen. Aus gutem Grund: Von Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen werden diese vermeintlich selbstständigen Kraftfahrer bislang ausnahmslos wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt.

Fällt ein solches Beschäftigungsverhältnis beispielsweise bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund auf, so muss der Auftraggeber Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen. Die Rentenversicherung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ihre Prüfer angewiesen sind, neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung der Unternehmen zu prüfen, sodass Fälle scheinselbständiger Kraftfahrer häufiger auffallen dürften. Darüber hinaus können sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben, wenn ein Betrug zu Lasten der Sozialversicherungsträger festgestellt wird.

Weil sich einige Auftraggeber dieser Problematik bewusst sind, gleichzeitig aber unter einem zunehmenden Mangel an Fahrern leiden, setzen sie „Güterkraftverkehrsunternehmer ohne eigenes Fahrzeug“ als Subunternehmer bzw. Frachtführer ein. Doch seit der Einführung des Digitalen Tachographen mit Unternehmer- und Fahrerkarte wird bei Kontrollen schneller als bisher festgestellt, dass der in Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung eingetragene Halter mit dem im Kontrollgerät gespeicherten Unternehmen nicht übereinstimmt. Da das Fahrzeug vom Halter gewerblich überlassen wurde, entspricht dies einer Fahrzeugvermietung an Selbstfahrer.

Die Speditionen und Transportunternehmen haben jedoch in aller Regel weder ihre Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung um eine Fahrzeugvermietung erweitert, noch ist das Fahrzeug als „Selbstfahrermietfahrzeug“ bei der Zulassungsstelle angemeldet. Auch in Fahrzeugschein und Zulassungsbescheinigung der betroffenen Fahrzeuge ist der Vermerk „Selbstfahrermietfahrzeug“ meist nicht eingetragen, geschweige denn der Kfz-Versicherung dieser Einsatzzweck gemeldet. Der Versicherer kann im Schadensfall die Leistung verweigern.

Die IHK empfiehlt deshalb dringend, die Verträge mit den eingesetzten Unternehmen zu prüfen. Sonst drohen Strafen, Probleme mit Gewerbeanmeldung und Fahrzeugzulassung sowie Schwierigkeiten mit der Versicherung.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2007, Seite 15

 
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