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Verpackungsverordnung

Komplizierte Kiste

Ab dem 1. Januar 2009 ergeben sich für zahlreiche Unternehmen zusätzliche Pflichten. Die wichtigsten sind die Pflicht, sich an einem dualen System zu beteiligen, sowie die Erstellung einer Vollständigkeitserklärung.

Betroffen sind beispielsweise Unternehmen, die Waren abpacken oder abfüllen, Hersteller von Serviceverpackungen, Importeure auf allen Handelsstufen sowie Versand- und Internet-Händler.

Beteiligungspflicht an einem dualen System


Ab 1. Januar 2009 müssen sich Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, an einem flächendeckenden Rücknahmesystem ("dualen System") beteiligen. Voraussetzung ist, dass die befüllten Verkaufsverpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Nimmt ein Vertreiber lizenzierte Verkaufsverpackungen selbst zurück, kann der "Erstinverkehrbringer" die Erstattung der für die zuvor zwingend lizenzierten Verpackungen verlangen.

Die Lizenzierungspflicht entfällt nur noch bei einer Eigenrücknahme im Rahmen von branchenbezogenen Lösungen. Diese müssen eine regelmäßige Abholung der nicht lizenzierten Verpackungen an den belieferten Anfallstellen garantieren. Zudem muss eine Branchenlösungen von einem unabhängigen Sachverständigen testiert und beim Bayerischen Umweltministerium angezeigt werden.

Internet- und Versandhändler


Auf politischer Ebene wurde noch nicht abschließend geklärt, ob es sich bei den im Internet-Handel eingesetzten "Versandverpackungen" um Serviceverpackungen handelt. Nur für Serviceverpackungen ermöglicht es der Gesetzgeber, dass ein Vertreiber wie beispielsweise der Internet-Händler vom Lieferanten oder Hersteller die Lizenzierung der Verpackungen verlangen kann, sofern dieser in Deutschland ansässig ist. Werden die Serviceverpackungen dagegen aus dem Ausland bezogen, trifft den Importeur auf alle Fälle die Lizenzierungspflicht. Nach Einschätzung der IHK-Organisation, die im Sommer 2008 auch vom Bundesumweltministerium bestätigt wurde, stellen "Versandverpackungen" derartige Serviceverpackungen dar, sofern sie zum Versand an den privaten Endverbraucher genutzt werden. Damit besteht nach Ansicht der IHKs für entsprechende Internet- und Versandhändler eine Wahlmöglichkeit, sich selbst an einem dualen Entsorgungssystem zu beteiligen oder diese Pflicht "nach oben" zu delegieren.

Der Ausschuss für Produktverantwortung (APV) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (Laga) hat diese Auffassung der IHKs allerdings Ende Oktober 2008 verneint, eine endgültige Bestätigung durch den Gesetzgeber steht noch aus. Vor diesem Hintergrund setzt sich die IHK-Organisation für eine schnelle politische Klärung der Rechtslage ein. Alle Internet- und Versandhändler, die schon jetzt Rechtssicherheit suchen, haben die Möglichkeit, ihre Versandverpackungen selbst bei einem der dualen Systeme zu lizenzieren.

Neue Vollständigkeitserklärung


Unternehmen, die Verkaufsverpackungen oberhalb von bestimmten Mengenschwellen in Verkehr bringen, müssen jährlich bis zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung bei der IHK hinterlegen. Seit Oktober 2008 hat die IHK-Organisation ein neues Internet-Portal freigeschaltet. Unter der Internet-Adresse www.ihk-ve-register.de sind u. a. Rechtsgrundlagen, Handlungsanweisungen, Fragen und Antworten (FAQ) sowie die IHK-Ansprechpartner eingestellt. Die konkrete elektronische Hinterlegung in diesem Register ist erst ab dem 1. Februar 2009 möglich und muss gesetzlich bis zum 1. Mai 2009 erfolgt sein. Ab dem 2. Mai 2009 wird dort auch die Liste der Unternehmen veröffentlicht, die eine Vollständigkeitserklärung bei der zuständigen IHK abgegeben haben. Mit diesem Internet-Portal können sich alle verpflichteten Unternehmen bereits jetzt vorbereiten.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2008, Seite 18

 
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