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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was ist beim Unternehmertestament zu beachten?

An Unternehmer und Betriebsinhaber werden bei der Abfassung eines Testaments besondere Herausforderungen gestellt. Schließlich gilt es nicht nur, durch die Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sondern auch den Ehegatten oder "weichende Erben" gerecht abzufinden oder zu versorgen.

Hierbei werden seitens der Unternehmer häufig Fehler gemacht, die oftmals gravierende Folgen haben. So kommt es z.B. immer wieder vor, dass die privaten und unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung nicht konsequent getrennt und mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später nicht erhält, weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsieht. Setzt z.B. der Mitgesellschafter einer oHG im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass als Nachfolger des Unternehmens nur ein Abkömmling in Betracht kommt, so erbt die Ehefrau nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern erhält stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Abfindung. Denn mit der Testamentseinsetzung wurde den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen. Aber auch das Kind erbt in diesem Fall nicht die Geschäftsanteile, da es im Testament nicht als Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheidet der verstorbene Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und die Beteiligung ist verloren.

Darüber hinaus sollte bei Firmenvermögen grundsätzlich vermieden werden, mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach eine "Erbengemeinschaft" bilden. Wichtige Entscheidungen können in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle Erben getroffen werden. Kommt es zum Streit oder ist einer der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt zu erhalten, besteht in diesen Fällen immer auch die Gefahr der "Zerschlagung" des Unternehmens, wenn einer der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt. Es empfiehlt sich daher, grundsätzlich nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, z.B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger vorhanden ist, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung darüber enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander aufzuteilen haben. Die Überwachung der Auseinandersetzung kann in einem solchen Fall auch einem rechtlich und steuerlich versierten Testamentsvollstecker übertragen werden.

Ein weiteres Problem ist, dass sogenannte "weichende Erben" im Testament häufig deutlich schlechter bedacht werden als der Nachfolger. Hier muss darauf geachtet werden, dass das dem oder den weichenden Erben Zugedachte nicht weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt. Damit wird der Gefahr der Erbausschlagung durch die so Benachteiligten vorgebeugt. Es besteht die Gefahr, dass die weichenden Erben stattdessen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, was dazu führt, dass die Berechtigten einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils gegen den oder die Erben hätten. Dessen Begleichung muss sodann aus "freiem Vermögen" möglich sein, da eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen den Nachfolger in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen könnte.

Ein falsch oder ungünstig errichtetes Testament kann für alle Beteiligten zudem auch erhebliche steuerliche Folgen haben. Dabei geht es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer, sondern auch um Auswirkungen auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Führt die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung dazu, dass Vermögenswerte des Unternehmens in Privatvermögen überführt, also "herausgenommen" werden, liegt ein Entnahmegewinn vor. Das hat zur Folge, dass die in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und sofort zu versteuern sind. Es muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt. Umgekehrt darf Privatvermögen durch den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden. Vor diesem Hintergrund ist allen Inhabern oder Mitgesellschaftern von Unternehmen zu empfehlen, testamentarische Regelungen nur nach gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht "privat" abzufassen.

Externer Kontakt: Dr. Norbert Gieseler ist Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht bei der Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning, Nürnberg, und Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (kanzlei@scho-wei.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2008, Seite 30

 
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