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Beschäftigung von Ausländern

Aufenthaltstitel genau prüfen

Wer Ausländer ohne Aufenthalts- und Erwerbserlaubnis beschäftigt oder beauftragt, riskiert hohe Geldbußen. Von Alexander Dänzer-Grassmé

Grundsätzlich dürfen Ausländer in Deutschland nur dann einer Beschäftigung nachgehen, wenn sie von den Behörden ein entsprechendes Aufenthaltsrecht und eine sich daraus ergebende Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erhalten haben. Ausgenommen davon sind Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), Bürger Norwegens, Liechtensteins und Islands und jeweils deren Familienangehörige sowie türkische Staatsangehörige, soweit sie aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EU und der Türkei einen besonderen Rechtsstatus haben.

Wer im Bundesgebiet einen Ausländer als Mitarbeiter beschäftigt oder als Auftraggeber im erheblichen Umfang mit vergüteten Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, muss nach dem Gesetz jeweils prüfen, ob der Ausländer zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Er hat sich über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu orientieren und die für die Beurteilung notwendigen Informationen zusammenzutragen; gegebenenfalls muss er sich bei geeigneter Stelle erkundigen und beraten lassen.

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen ausländischen Mitarbeiter, ohne dass dieser über einen Aufenthaltstitel verfügt, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, handelt er ordnungswidrig. Das Verhalten kann bereits bei lediglich fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden. Im Falle von Vorsatz, wozu auch Gleichgültigkeit mit billigendem Inkaufnehmen zählen kann, ist der Strafrahmen auf bis zu 500 000 Euro erhöht. Gleiches droht bei der Beauftragung eines Ausländers mit Dienst- und Werkleistungen im erheblichen Umfang, wenn der Ausländer zur Ausübung dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berechtigt ist.

Das Aufenthaltsrecht und ein damit verbundenes Recht zur Erwerbstätigkeit sowie etwaige Beschränkungen können jeweils aus der Einstempelung in das Reisedokument des Ausländers ersehen werden. Deshalb ist es unerlässlich, dass der Arbeitgeber vor der Einstellung des ausländischen Arbeitnehmers bzw. der Auftraggeber vor umfangreicher Beauftragung mit Dienst- oder Werkleistungen den genauen Wortlautes der Eintragungen im Reisedokument überprüft, sich von dem Aufenthaltsrecht und der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit überzeugt und später auch kontrolliert, das diese auch weiterhin gelten.

Bei der Beschäftigung in Deutschland studierender Ausländer kommt noch hinzu, dass die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit generell (Ausnahmen sind möglich) auf 90 volle bzw. 180 halbe Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Soll ein ausländischer Student außerhalb eines studienbezogenen (und damit arbeitsgenehmigungsfreien) Praktikums beschäftigt werden, muss darauf geachtet werden, in welchem Umfang der Student sein Zeitkontingent bereits mit anderen Beschäftigungen verbraucht hat. Es muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigung insgesamt nicht die genannten Zeitgrenzen überschreitet. Der Arbeitgeber sollte sich unbedingt vom Studenten schriftlich den zeitlichen Umfang vorheriger Beschäftigungen in dem Kalenderjahr mitteilen lassen und bei Unklarheiten frühere Lohnabrechnungen zur Einsicht verlangen.

Externer Kontakt: Alexander Dänzer-Grassmé ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei Salleck + Partner in Erlangen, (daenzer@salleck.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2008, Seite 34

 
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