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Versicherungsvertragsgesetz

Mehr Transparenz

Zum 1. Januar 2008 ist ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten, mit dem die Rechte der Verbraucher und der Versicherungsnehmer gestärkt werden sollen. Es brachte zahlreiche Veränderungen mit sich. Von Eva Greilich

Neben inhaltlichen Gesetzesänderungen gibt es die gravierendsten Änderungen im Bereich der Lebensversicherung. Aber auch im allgemeinen Teil des VVGs wurden relevante Neuerungen eingeführt.

Zeitlicher Anwendungsbereich: Das neue VVG gilt ab dem 1. Januar 2008 für alle Neuverträge. Für Altverträge muss es spätestens zum 1. Januar 2009 angewendet werden. Zuvor gilt für Altverträge eine Übergangsfrist, binnen derer Anpassungen der alten Versicherungsbedingungen möglich sind, was derzeit auch von den Versicherungen weitgehend umgesetzt wird.

Informationspflichten: Während bisher der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst mit Aushändigung der Police erhielt, müssen nun dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe seines Antrages alle relevanten Versicherungsbedingungen- und Informationen vorgelegt werden.

Widerrufsrecht: Im Bereich der Sach-, Haft-, Unfall- und Kfz-Versicherung gilt nun einheitlich eine zweiwöchige Widerrufsfrist, im Bereich der Lebensversicherung eine Frist von 30 Tagen.

Wegfall des "Alles-oder-nichts-Prinzips": Neu ist im Bereich der Obliegenheitsverletzungen und im Bereich der Gefahrerhöhung die Abschaffung des "Alles- oder- Nichts- Prinzips" und daher des bisher starren Prinzips, wonach bei Obliegenheitsverletzungen oder unterlassener Anzeige gefahrerhöhender Umstände, die Versicherung entweder leistungsfrei wurde oder die Versicherungsleistung komplett bezahlen musste. Die Reform schreibt jetzt eine abgestufte Rechtsfolgenregelung vor, bei der der Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers berücksichtigt wird. Demnach wird die Versicherung bei Vorsatz leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann der Anspruch je nach Verschuldensgrad im Wege einer Quotelung gekürzt werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht voller Versicherungsanspruch.

Abschaffung der kurzen Klagefrist und des Grundsatzes der Unteilbarkeit: Die Klagefrist von sechs Monaten wurde abgeschafft und durch eine einheitliche dreijährige Verjährungsfrist ersetzt. Gleichermaßen abgeschafft wurde der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie. Nach neuem Recht muss bei vorzeitigem Vertragsende die Prämie nur noch bis zu diesem Tag bezahlt werden. Während nach altem Recht die volle Jahresprämie selbst dann bezahlt werden musste, wenn der Vertrag zuvor endete.

Lebensversicherung: Die gravierendsten Änderungen liegen im Bereich der Lebensversicherungen, deren Abschluss- und Vertriebskosten künftig transparent ausgewiesen werden müssen. Ebenso markant sind die nachfolgenden Änderungen im Bereich der Überschussbeteiligung und des Rückkaufwertes.

Anspruch auf Überschussbeteiligung: Aufgrund der Reform ist der Versicherungsnehmer an den Überschüssen zu beteiligen, es sei denn, dies wird im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Bislang verhielt es sich gerade konträr, da eine Überschussbeteiligung nur erfolgte, wenn dies konkret vertraglich vereinbart war. Daher gilt das neue VVG ab dem 1. Januar 2008 auch nur für solche Altverträge, in denen eine Überschussbeteiligung vereinbart war.

Neben der beibehaltenen jährlichen Informationspflicht schreibt das neue VVG auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven der Versicherungen vor. Bei Vertragsbeendigung muss die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, an diesen ausgezahlt werden. Die andere Hälfte verbleibt als eine Art "Notgroschen" bei den Versicherungen.

Rückkaufswert: Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bekommt der Versicherungsnehmer nicht die komplett eingezahlte Summe, sondern nur einen Teil (Rückkaufswert) ausbezahlt. Über dessen aktuellen Wert muss die Versicherung regelmäßig informieren. Neu ist die Gesetzesregelung zur Berechnung der Rückkaufswerte. Diese findet nun nach dem Deckungskapital der Versicherung statt und nicht mehr nach dem intransparenten Begriff des Zeitwertes. Die Neuerung gilt für alle ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Neuverträge, nicht für Altverträge.

Zu Beginn der Laufzeit sind bei den Rückkaufswerten die Abschlusskosten relevant. Bei frühzeitiger Vertragsbeendigung erhielt der Versicherungsnehmer bislang aufgrund der Verrechnung von Abschlusskosten mit den einbezahlten Prämien keinen oder nur einen marginalen Rückkaufswert. Die Reform hat hier eine spürbare Verbesserung geschaffen. Nun müssen bei Vertragsschlüssen nach dem 1. Januar 2008 die Abschlusskosten bei einer vorzeitigen Vertragskündigung auf die ersten fünf Jahre verteilt werden. Damit fällt der Rückkaufswert in den ersten Jahren höher aus.

Externer Kontakt: Rechtsanwältin Eva Greilich, Zimmermann, König, Singer Rechtsanwälte, Nürnberg, (www.rae-nuernberg.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2008, Seite 28

 
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