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Rechte von Fluggästen

Der Flieger hat Verspätung, es wird gestreikt, der Flug fällt aus. Dann stellt sich bei Dienstreisen die Frage, welche Rechte dem Reisenden zustehen bzw. dem Unternehmen, das die Reise gebucht hat. Seit 2004 gelten in Europa einheitliche Ansprüche, die in der EG-Verordnung 261/2004 geregelt sind. Danach hat der Reisende bzw. das Unternehmen Ansprüche auf Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen, wenn der gebuchte Flug annulliert wird.

Unterstützungsleistungen sind nach Wahl des Fluggastes Erstattung des Flugscheins binnen sieben Tagen oder anderweitige Beförderung zum Reiseziel zu einem späteren Zeitpunkt (vorbehaltlich verfügbarer Plätze). Dazu gehören auch Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, zwei unentgeltliche Telefongespräche oder E-Mails sowie gegebenenfalls Hotelunterbringung und Beförderung zwischen Flughafen und Hotel.

Ausgleichsleistungen sind Zahlungen, deren Höhe nach der Entfernung der Flüge gestaffelt ist: 250 Euro für Flüge bis 1 500 Kilometer, 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1 500 Kilometern sowie bei allen Flügen zwischen 1 500 und 3 500 Kilometern. Bei allen anderen Flügen über 3 500 sind 600 Euro vorgesehen.

Nach wie vor umstritten ist, wann ein Flug als annulliert gilt. Manche Gerichte gehen bei einer Verzögerung von vier bis sechs Stunden von einer Annullierung aus (z.B. Landgericht Köln). Bei anderen Gerichten wurde bei einer Verspätung von 22 bzw. 48 Stunden eine Annullierung angenommen. Derzeit läuft ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, das für Klarheit sorgen wird.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2008, Seite 35

 
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