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Steuerrecht

Welche Geschenke gefallen dem Finanzamt?

Der Fiskus setzt enge steuerliche Grenzen, wenn es um die Abzugsfähigkeit von Geschenken geht.

Wenn ein Unternehmer seinen Kunden, Geschäftspartnern oder seinen Mitarbeitern Geschenke zukommen lässt, zeigt sich der Fiskus nicht besonders großzügig. Finanzielle Grenzen und bestimmte Regeln müssen genau beachtet werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht komplett zu gefährden. Darauf weist die Steuerberaterkammer Nürnberg hin.

Grundsätzlich muss es sich bei einem als steuerlich relevant anerkannten Geschenk um eine unentgeltliche Zuwendung handeln, die ohne Gegenleistung erbracht wird. Derartige Zuwendungen an Kunden oder sonstige Geschäftspartner werden als Betriebsausgaben berücksichtigt, wenn der Wert pro Jahr und Beschenktem insgesamt nicht mehr als 35 Euro beträgt. Nicht auf den Geschenkwert angerechnet werden die Verpackung (es sei denn, sie hat einen außergewöhnlichen Wert an sich) und eventuell anfallende Versandkosten. Der Geschenkanlass, z.B. ein persönlicher Festtag oder auch ein Geschäftsjubiläum, ist nicht festgelegt, allerdings sind rein persönliche Geschenke, bei denen es keine Verknüpfung mit dem Beruf oder dem Betrieb des Schenkers gibt, steuerrechtlich unbeachtlich. Besteht ein betrieblicher Zusammenhang allerdings auch auf der Seite des Beschenkten, so kann das Geschenk bei ihm eine Betriebseinnahme darstellen, die er zu versteuern hat, unabhängig davon, ob der Schenker einen Betriebsausgabenabzug vornehmen konnte oder nicht.

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
Um die Aufwendungen für Geschenke steuerlich absetzen zu können, werden an den Schenker strenge Anforderungen gestellt. So sind die Geschenke in aller Regel einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zu erfassen. Die Aufwendungen müssen fortlaufend und zeitnah – das bedeutet innerhalb von zehn Tagen – verbucht werden und der Name des Beschenkten muss aus den Unterlagen ersichtlich sein.

Zuwendungen an Arbeitnehmer
Auch einem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen kann steuerfrei ein Geschenk überreicht werden. Dazu muss jedoch beim Arbeitnehmer ein besonderes Ereignis, ein besonderer Anlass vorliegen und der Wert des Präsentes darf 40 Euro nicht übersteigen. Als solche Anlässe gelten beispielsweise ein runder Geburtstag, eine Hochzeit, die Geburt eines Kindes etc. Vor einem solchen Hintergrund wird die freiwillige Zuwendung an den Arbeitnehmer als steuerfreie "Aufmerksamkeit" gewertet.

Für andere Sachzuwendungen – nicht jedoch Geldzuwendungen – gibt es eine steuerliche Freigrenze. Bis zu einem Wert von 44 Euro monatlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen (z.B. ein Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr) zukommen lassen, ohne dass dies als Bestandteil des steuerpflichtigen Arbeitslohns bewertet wird. Übersteigt der Wert aber 44 Euro, so ist der volle Betrag der Zuwendungen zu versteuern. Beim Arbeitgeber sind die Aufwendungen Betriebsausgaben.

Pauschalierungsmöglichkeiten
Grundsätzlich sind Geld- und Sachgeschenke an die "eigenen" Arbeitnehmer für den Arbeitgeber immer als Betriebsausgaben abzugsfähig, müssen jedoch auf Arbeitnehmerseite als geldwerter Vorteil behandelt werden. Das heißt, sie sind lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Seit dem 1. Januar 2007 kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen – und nur diese – an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer auch einer Pauschalbesteuerung unterwerfen. Hierfür gilt ein Steuersatz von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der zuwendende Steuerpflichtige muss den oder die Empfänger über die Pauschalierung unterrichten. Es gibt aber Ausnahmen von der pauschalen Versteuerungsmöglichkeit. Für Sachbezüge, für die amtliche Sachbezugswerte vorgegeben sind oder für die spezielle Pauschalierungsregelungen bestehen, wie beispielsweise für die Firmenwagenbesteuerung, gehen die Sonderreglungen der allgemeinen Pauschalierung vor.

Ob Geschenke tatsächlich die Freundschaft erhalten, kann also letztlich auch ein steuerliches Problem sein. Insgesamt ist die steuerliche Behandlung von Geschenken eine komplizierte Materie, deshalb sollte man sich professioneller Beratung bedienen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2008, Seite 32

 
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