Bietet ein Internet-Händler gegenüber privaten Endkunden als Versandart auch den "versicherten Versand" der Ware an, handelt er irreführend und damit wettbewerbswidrig. Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 6. November 2007, Aktenzeichen 315 O 888/07) begründet dies damit, dass der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbrauchern stets das Versandrisiko trägt. Bei dem Angebot des "versicherten Versands" könnte daher der Verbraucher ohne entsprechende Klarstellung unzutreffenderweise davon ausgehen, dass er das Verlustrisiko zu tragen habe.
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