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Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Vorschriften weiter aufgeschäumt

Wer mit fluorierten Treibhausgasen umgeht, muss seine Sachkunde nachweisen. Betroffen sind Betriebe, die Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme installieren, warten oder instandhalten.

Sie benötigen seit 4. Juli 2009 eine neue Bescheinigung, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen. Darüber hinaus müssen viele Personen, die Arbeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, künftig eine Sachkundebescheinigung erwerben. Dies sehen die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung und die europäische F-Gase-Verordnung vor.

Eine Pflicht zum Erwerb der Bescheinigung entsteht dann, wenn Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme das Gas Schwefelhexafluorid oder bestimmte teilfluorierte bzw. perfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten. Die betroffenen Betriebe haben einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Zertifikats, wenn sie Personal beschäftigen, das die Sachkunde für die betreffenden Tätigkeiten hat. Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Betriebe, die mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern arbeiten, müssen zusätzlich das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen nachweisen und belegen, dass sie die technische Ausstattung besitzen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen, prüft die Landesbehörde, in Bayern ist dies das Bayerische Landesamt für Umwelt. Seit 4. Juli 2009 müssen sich alle betroffenen Betriebe vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten zertifizieren lassen.

Die Betriebe erhalten die Bescheinigung, wenn sie für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen Personal beschäftigen, das bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt (z.B. Zuverlässigkeit oder Weisungsungebundenheit). Hierzu gehört auch, dass das Personal über eine Sachkundebescheinigung verfügt, sofern bestimmte Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen, Feuerlöschern oder Hochspannungsschaltern ausgeübt werden. Welche Tätigkeiten genau betroffen sind ist anlagenabhängig und kann sowohl dem Verordnungstext als auch verschiedenen Leitfäden entnommen werden.

Für den Erwerb der Sachkundebescheinigung ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung nötig. Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen genügt die Teilnahme an einem Lehrgang bis 4. Juli 2010.

Darüber hinaus gibt es einige Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung, die teilweise an der Qualifikation der Person, an der Art der Tätigkeit oder an der Art des Betriebes festgemacht werden. Beispielsweise können sich Absolventen der Ausbildungsprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik die Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen durch die IHK ausstellen lassen.

Wer Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Feuerlöschern durchführt und bis zum 4. Juli 2009 noch keine Sachkundeprüfung ablegen konnte, benötigt eine vorläufige Sachkundebescheinigung. Diese sollte umgehend bei der IHK beantragt werden. Die Übergangsfrist für den Erwerb der Bescheinigung endete eigentlich am 4. Juli 2009 und kann in Einzelfällen auf Antrag bei der IHK verlängert werden. In jedem Fall muss der Antragsteller eine handwerkliche oder technische Ausbildung vorweisen und bereits vor dem 4. Juli 2008 Tätigkeiten wie Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung oder Wartung ausgeübt haben. Die vorläufige Sachkundebescheinigung gilt bis maximal 4. Juli 2011.

IHK-Merkblatt
Die IHK Nürnberg für Mittelfranken hat das Merkblatt "Sachkunden nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung" herausgebracht, in dem die Pflichten detailliert beschrieben werden. Dieses Merkblatt sowie eine Übersicht bundesweiter Angebote an Sachkundeprüfungen und -lehrgängen können von der IHK-Homepage (www.ihk-nuernberg.de, "Innovation | Umwelt") heruntergeladen werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2009, Seite 26

 
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