Telefon: +49 911 1335-1335

Urheberrecht

Risiken bei Bild und Ton

Bei Downloads und Kopien sollte immer überprüft werden, ob man fremde Rechte verletzt. Sonst drohen empfindliche Strafen. Von Monique Michel

Viele sind fast täglich mit dem Urheberrecht konfrontiert, häufig ohne sich dessen bewusst zu sein. Beispiele sind die Gestaltung von Firmenhomepage und von Geschäftsprospekten, das Kopieren oder die Musikauswahl für die Telefonwarteschleife. Privat sind besonders Kopien und Downloads von Musik und Videos relevant. Vor allem der Siegeszug des Internets und die Entwicklungen in der Unterhaltungselektronik ermöglichen die fast grenzenlose Verbreitung und Nutzung von Texten, Bildern, Videos, Musik und anderen Inhalten.

Diesen Anforderungen war das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1965 nicht mehr gewachsen, sodass der Gesetzgeber es zuletzt grundlegend reformiert hat. In zwei Schritten (sogenannter „Korb I“ und „Korb II) sind vielfach unbemerkt die Neuregelungen in Kraft getreten, deren letzte Übergangsvorschriften zum 31. Dezember 2008 ausgelaufen sind.

Am meisten umstritten war die sogenannte Privatkopie. Der Gesetzgeber hat nunmehr entschieden, dass das Kopieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes für den privaten Gebrauch in Grenzen erlaubt ist. Privater Gebrauch bedeutet, dass nur eine nichtkommerzielle Verwendung im nicht-öffentlichen, privaten Kreis stattfindet (z.B. Kopie von Liedern einer eigenen CD auf den eigenen MP3-Player, oder eine gebrannte CD für Freunde).

Werke auf Medienträgern (CDs/DVDs u.a.) ohne Kopierschutz dürfen in digitaler Form kopiert werden. Ist jedoch ein Kopierschutz angebracht, darf man ihn auch für eine Privatkopie nicht knacken. Das Überspielen auf analoge Speichermedien bleibt bei Kopierschutz zwar erlaubt (z.B. CDs auf Hörkassette), wird in der Regel jedoch uninteressant sein. Eine maximale Anzahl von Privatkopien ist nicht vorgeschrieben, sie dürfte jedoch unterhalb der oft genannten Zahl von sieben liegen (Urteil des Bundesgerichtshofs BGH vom 14. April 1978, Aktenzeichen: I ZR 111/76).

Pauschalvergütung

Zum Ausgleich für die unentgeltliche Privatkopie steht dem Urheber eine pauschale Vergütung zu. Sie wird auf Geräte (CD-Player, DVD-Player, Scanner, MP3-Player usw.) und Speichermedien (CDs, DVDs u.a.) als Bestandteil des Verkaufspreises erhoben. Keine Pauschale fällt bei kopiergeschützten Medienträgern oder Geräten mit Digital Rights Management (DRM) an, weil hier keine digitale Privatkopie möglich ist. Neu geregelt ist, dass die Höhe der Pauschalvergütung von den Geräte- und Speichermedienherstellern direkt mit den Verwertungsgesellschaften (Gema, VG Wort, u.a.) ausgehandelt wird und nicht mehr gesetzlich festgelegt ist.

Vorsicht bei Tauschbörsen

Beim Herunterladen von Musik, Filmen oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten ist große Vorsicht geboten, denn das neue Urheberrecht bestraft bereits das Herunterladen von „offensichtlich rechtswidrig" hergestellten oder angebotenen Inhalten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Meist hilft der gesunde Menschenverstand: Bei kostenlosen Downloads sollte man stets prüfen, ob es sich um besondere Gratis-Angebote von legalen Anbietern oder Künstlern zu Werbezwecken handelt. Falls nicht klar ist, ob der Anbieter berechtigt ist, den Inhalt kostenfrei anzubieten: Finger weg.

Gleiches gilt für beliebte Vorab-Veröffentlichungen von Kino-Filmen. Ist ein Film noch nicht oder erst vor Kurzem angelaufen, ist ausgeschlossen, dass ein privater Anbieter die Rechte zur Online-Veröffentlichung hat. Hier handelt es sich immer um illegale Raubkopien oder Kino-Mitschnitte.

Auch wegen der meist mangelhaften Qualität illegaler Downloads sollte man auf die rechtlich unbedenklichen Angebote zurückgreifen. Gleiches gilt für vermeintlich billige Urlaubskäufe von CDs, DVDs usw., bei denen es sich allzu oft um täuschend echte Raubkopien handelt und die einem schon bei der Zollkontolle zum Verhängnis werden können.

Homepage und Landkarten

Das Urheberrecht ist ferner bei geschäftlichen und privaten Homepages zu beachten. Das Kopieren und Einstellen fremder Inhalte (auch von anderen Webseiten) darf nur mit vorheriger Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgen. Oft genügt hier eine einfache Anfrage, aus Beweisgründen sollte die Erlaubnis aber schriftlich erteilt werden.

Auch Landkarten unterliegen dem Urheberrecht, ob gedruckt oder online. Wer also eine Wegbeschreibung auf seinen Webseiten veröffentlichen will oder auf Einladungskarten druckt, sollte dies ebenfalls nicht ohne die Erlaubnis des Urhebers tun. Als Alternative bietet sich eine eigene Skizze an.

Zur Stärkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland dürfen öffentliche Bibliotheken, Archive oder Museen ihre Bestände jetzt auch an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen. Auf Bestellung hin dürfen sie sogar Kopien von geschützten Werken anfertigen und versenden. Per E-Mail ist das jedoch nur gestattet, wenn der berechtigte Verlag kein eigenes Online-Angebot zum Abruf bereit hält.

Bis zur Gesetzesreform waren Vereinbarungen über noch unbekannte Nutzungsarten unzulässig. Mit der Fortentwicklung der technischen Nutzungsmöglichkeiten, konnten daher bestehende Verträge nur mit großem Aufwand für Verwerter und Urheber erweitert werden.

Der Urheber kann jetzt auch für zukünftige Nutzungsarten über seine Rechte verfügen. Damit wird sein Werk auch in neuen Medien verfügbar und er erhält eine weitere Vergütung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verwerter den Urheber vor Beginn der neuartigen Nutzung informiert. Dieser kann innerhalb von drei Monaten seine Erlaubnis widerrufen.

Externer Kontakt: Monique Michel ist Rechtsanwältin bei der anwalt.de services AG mit Sitz in Nürnberg (redaktion@anwalt.de, www.anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2010, Seite 34

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick