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Online-Handel

Neue Version der Widerrufsbelehrung

Internet-Händler müssen eine neue Version der Widerrufs- und Rückgabebelehrung verwenden. Die Neuregelung ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und muss bis November umgesetzt werden.

Der Europäische Gerichtshof hatte am 3. September 2009 geurteilt, dass die deutschen Wertersatzvorschriften teilweise nicht mit EU-Recht vereinbar waren. Deshalb war der deutsche Gesetzgeber gezwungen, das Muster der Widerrufsbelehrung und der Rückgabebelehrung erneut zu ändern. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf den Verkauf von Waren über das Internet, nicht auf das Angebot von Dienstleistungen.

 Was ändert sich?

Neu gefasst wurde insbesondere die Regelung des Wertersatzes (§ 312e und § 357 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Der Hintergrund: Viele Händler haben Probleme mit Kunden, die Waren bestellen, nutzen und dann wieder zurücksenden. Häufig kommen die Waren abgenutzt oder beschädigt wieder beim Händler an. Nach der neuen Regelung müssen zwei Bedingungen gegeben sein, damit der Händler einen Wertersatz verlangen kann: Die Wertminderung ist durch Nutzung der Sache oder beim Umgang mit der Ware aufgetreten, wobei die Benutzung bzw. Verwendung über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise des Produkts hinausging. Zudem muss der Kunde vorher – spätestens bei Vertragsabschluss – über den Wertersatz und die Rechtsfolgen in Textform belehrt worden sein.

Bis zum 4. November 2011 haben die Online-Händler Zeit, die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung abzuändern. Händler, die diese Frist verstreichen lassen, müssen damit rechnen, wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden. Für Internet-Händler, die im Rahmen von Fernabsatzverträgen eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung verwenden, führt kein Weg an der Änderung der Belehrung vorbei, so die IHK. Selbst wer die alte Belehrung noch bis zum Ablauf der Übergangsregelung weiter verwendet, deckt damit beispielsweise schon jetzt nicht die neuen Regelungen zum Wertersatz ab. Der Online-Händler könnte mit den alten Belehrungen also keine Ersatzansprüche gegen seine Kunden geltend machen, wenn diese beschädigte Waren an ihn zurückschicken. Die IHK empfiehlt angesichts der komplizierten Materie, sich im Zweifelsfall fachkundigen juristischen Rat einzuholen.

Die neuen amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und die Rückgabebelehrung können auf der Internet-Seite der IHK Nürnberg für Mittelfranken abgerufen werden: www.ihk-nuernberg.de/widerrufsbelehrung.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2011, Seite 16

 
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