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Werbung an der Außenwand

Von Schuhregalen und anderen Reizen

Schaufenster und Außenwände dürfen nicht automatisch für Werbezwecke benutzt werden. Laut Urteil des Oberlandesgerichtes bedarf es einer Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.

Im Gewerbemietrecht können nicht nur die Räume an sich eine wichtige Rolle spielen. Gerade wenn das Geschäft in einem von Passanten stark frequentierten Bereich liegt, werden auch Schaufenster und Außenwände gerne als Werbeträger genutzt. Mietrechtlich kann es hier zu Konflikten kommen. Denn die Außenwände werden nicht automatisch mit angemietet. Gerade in Fußgängerpassagen ist eine vertragliche Vereinbarung unerlässlich. Hierzu hat das Oberlandesgericht Saarbrücken ein lehrreiches Urteil gefällt und sich außerdem mit der inter-essanten Frage befasst, ob Schuhe auf das weibliche Geschlecht eine besondere Anziehungskraft ausüben.

Streit um Schuhregal

Die Inhaberin eines Geschäfts für Damen-oberbekleidung hatte ein Haus und ein anliegendes, in einer Fußgängerpassage dahinter befindliches Ladengeschäft angemietet. Das Mietverhältnis bezog sich laut Mietvertrag auf das „gesamte Haus ohne Kellerräume“ sowie das hinter dem Haus gelegene Ladengeschäft, zu dem auch zwei größere und ein schmales Schaufenster zur Passage hin gehörten. Konkurrenzschutz war vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen.

In der Passage hatte die Vermieterin ein Schuhgeschäft an einen anderen Mieter vermietet. Mit ihrem Einverständnis stellte der Schuhgeschäftsinhaber zwischen den zwei großen Schaufenstern und dem kleinen, schmalen Schaufenster der Boutique ein Schuhregal auf. Dagegen zog die Inhaberin der Boutique vor Gericht. Sie war der Meinung, dass sie auch die Außenwände mit angemietet habe. Deshalb habe ihre Vermieterin dem Betreiber des Schuhgeschäfts nicht erlauben dürfen, die Außenwände zu Werbezwecken zu nutzen.

Keine vertragliche Regelung

Das Oberlandesgericht gab aber der Vermieterin Recht. Weil der Mietvertrag keine Vereinbarung zu den Außenwänden enthielt, war die Inhaberin der Boutique nicht automatisch Mieterin der Außenwände. Dabei berücksichtige das Gericht auch die örtlichen Gegebenheiten. In Fußgängerzonen können Außenwände zu Werbezwecken verwendet werden und stellen einen entgeltlichen Wert dar. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Außenwände ohne eine besondere Vereinbarung unentgeltlich überlassen werden.

Ein Vermieter trägt gegenüber seinem Mieter eine besondere Schutz- und Rücksichtnahmepflicht und muss zum Beispiel dafür sorgen, dass seine Schaufensterauslagen nicht beeinträchtigt werden. Aber anhand der Beweisfotos kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Regal die Auslagen der Damenboutique nicht beeinträchtige. Zum einen war das Regal in der Mauernische platziert und zum anderen stand es auch nicht direkt zwischen den zwei großen Schaufenstern, sondern am Ende der Passage vor dem schmalen Fenster.

Anziehungskraft auf Passanten

Der Prozess gipfelte in einem Antrag der Mieterin zur Erstellung eines Gutachtens über die Wirkung des Schuhregals. Weil das Gericht überwiegend mit Männern besetzt sei, könne es nicht einschätzen, wie sehr das Schuhregal Kunden ablenke. Die Richter stellten aber klar: „Dass es sich bei dem Geschäft […] um ein solches für Damen-Oberbekleidung handelt, während die Mitglieder des Senats mehrheitlich männlichen Geschlechts sind, steht dem nicht entgegen.“ Welche Waren ausgelegt werden, sei unerheblich. Des Weiteren seien keine „Anhaltspunkte für geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Wahrnehmung der Größe eines Geschäfts infolge von Beeinflussungen durch anderweitige Werbemaßnahmen“ ersichtlich (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 27.05.2010, Az.: 8 U 448/09-116).

Autor/in: 
Esther Wellhöfer
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2011, Seite 66

 
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