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Vermieter und Mieter

Wann ist das Verhältnis zerrüttet?

Ein Mieter einer gewerblichen Immobilie muss rufschädigende Äußerungen des Vermieters nicht hinnehmen. Deshalb kommt eine Kündigung des Mietvertrages auch ohne vorherige Abmahnung in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 15. September 2010 (Aktenzeichen XII ZR 188/08) entschieden, auf das der IVD Süd – Immobilienverband Deutschland hinweist.

Zugrunde lag folgender Fall: Eine Unternehmerin hatte Gewerberäume angemietet, um dort ein „Wellness- und Seminarhaus“ zu betreiben. Sie kündigte den Mietvertrag außerordentlich mit der Begründung, die Vermieterin habe sich rufschädigend über sie geäußert und ihren Betrieb in die Nähe des Rotlichtmilieus gerückt. Außerdem sei behauptet worden, sie führe eine Sekte. Die Richter des BGH verwiesen auf § 543 I 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach jede Partei ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen kann.

Um über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu entscheiden, müsse aber eine umfassende Interessenabwägung und Betrachtung des Einzelfalles vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall unterstützten die Richter die Position der Mieterin: Die von der Vermieterin geäußerten Behauptungen seien geeignet, den Geschäftsbetrieb der Mieterin massiv zu beeinträchtigen. Außerdem ließen die Vorfälle auf eine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien schließen. Der Mieterin könne deshalb die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden. Damit rechtfertigen die Vorfälle nach Auffassung der Richter in ihrer Gesamtheit eine außerordentliche Kündigung.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2011, Seite 67

 
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