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Anerkennungsgesetz

Unter Dach und Fach

Wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer besseren Integration: Bürger mit Migrationshintergrund, die im Ausland einen beruflichen Abschluss erworben haben, können sich diesen nun in Deutschland anerkennen lassen. Von Dr. Günter Lambertz

Der Deutsche Bundestag hat Ende September mit den Stimmen der Regierungsfraktionen das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ angenommen. Auch der Bundesrat hat im November zugestimmt. Damit geht ein langer Gesetzgebungsprozess zu Ende, denn schon im Dezember 2009 hatte sich die Bundesregierung auf die Eckpunkte für ein Anerkennungsgesetz geeinigt. Grund hierfür: Es gab in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen bereits Anerkennungsregelungen, die alle angepasst werden mussten – zum Teil gegen den Widerstand einzelner Berufsgruppen.

Gänzlich neu ist hingegen die gesetzliche Regelung für die nicht reglementierten Berufe aus Industrie, Handel und Dienstleistungen. In diesen Berufen gibt es keine Berufszugangsschranken, deshalb war ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auch lange Zeit verneint worden. In den IHK-Berufen eröffnet das Anerkennungsgesetz dem Migranten also kein neues Betätigungsfeld – anders als der vielzitierten putzenden Zahnärztin aus Kasachstan – , er kann aber seine Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt besser verwerten. Voraussetzung hierfür: Er erhält einen positiven Bescheid.

Hierfür muss er einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen. Alle Unterlagen müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Die zuständige Stelle hat dann einen Monat Zeit, die Vollständigkeit zu prüfen. Sind alle Unterlagen vorhanden, muss innerhalb von drei Monaten entschieden werden und zwar durch einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid.

Nun wird es vermutlich nur in wenigen Fällen eine vollständige Übereinstimmung zwischen einer ausländischen und einer inländischen Qualifikation geben. Deshalb soll nicht jede Abweichung zur Ablehnung führen. Vielmehr gibt es einen abgestuften Anerkennungsmechanismus:

  • Zunächst wird geprüft, ob es wesentliche Unterschiede gibt. Sind die Unterschiede nicht wesentlich, wird der ausländische Abschluss anerkannt.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede, muss geprüft werden, ob diese durch Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise ausgeglichen werden können. Nur wenn das nicht der Fall ist, kann keine Anerkennung erfolgen.

Der Gesetzgeber hat die schwierige Aufgabe, die Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse festzustellen, denjenigen Stellen übertragen, die für die jeweiligen inländischen Berufe zuständig sind. Für die nichthandwerklichen Gewerbeberufe sind deshalb die Industrie- und Handelskammern als zuständige Stelle genannt. Das Gesetz eröffnet ihnen aber auch die Möglichkeit, gemeinsam zu agieren und ihr Know-how zu bündeln. Die meisten IHKs haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In den Regionen sind sie aber weiterhin Ansprechpartner für Menschen mit ausländischen Abschlüssen. Schließlich soll das Gesetz auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung in den Unternehmen leisten.

Hintergrund

Bereits seit Verkündung des Eckpunktepapiers der Bundesregierung 2009, das in die Entstehung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) mündete, hatte sich die IHK-Organisation ausgehend von einem Konzept der IHK Nürnberg mit der Einrichtung einer zentralen Stelle befasst. Man geht in der Anfangswelle von 300 000 Antragstellern aus, die ihre ausländischen Berufsabschlüsse hierzulande anerkennen lassen wollen.

Menschen, die im Ausland einen beruflichen Bildungsabschluss erworben haben und in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, haben nun einen Anspruch auf ein Feststellungsverfahren, mit dem geprüft wird, ob ihr ausländischer Bildungsabschluss im Vergleich zu einem deutschen Referenzberufsabschluss als gleichwertig anzusehen ist.

Umfasst werden durch das Gesetz Berufe, die in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundes liegen, so auch die zahlreichen staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, für die die Kammern zuständig sind. Ebenfalls geregelt werden in einem gesonderten Abschnitt des Gesetzes sogenannte reglementierte Berufe, für die der Bund unmittelbar zuständig ist. Das betrifft beispielsweise Pflege- und Heilberufe, insbesondere Ärzte. Nicht einbezogen sind Ingenieure, Lehrer, Erzieher und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, weil es hier jeweils spezielle landesrechtliche Regelungen gibt. Ebenfalls durch das Gesetz generell nicht betroffen sind Inhaber von im Ausland erworbenen nicht berufsspezifischen Hochschulabschlüssen (z.B. Volks- und Betriebswirte).

Autor/in: Dr. Günter Lambertz, ist stellvertretender Leiter des Bereichs „Berufliche Bildung, Bildungspolitik“ beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
Externer Kontakt: IHK-FOSA Gründungsgeschäftsführer Ulrich Pahlmann, Tel. 0911 1335-132 ulrich.pahlmann@nuernberg.ihk.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2011, Seite 14

 
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