Telefon: +49 911 1335-1335

GmbH

Gewinner im Wettbewerb der Rechtsformen

Aktuelle Urteile stärken die Spitzenstellung von GmbH und Unternehmergesellschaft. Die Begeisterung für die Rechtsform Limited Company (Ltd.) hat dagegen stark nachgelassen. Von Horst Grätz und Anne Mushardt

Für europäische Unternehmer gilt in den letzten Jahren der Grundsatz „Wer die Wahl hat, hat die Qual!“. Denn nach einigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit können sie auch die Rechtsformen anderer europäischer Staaten sowie neu geschaffene Gesellschaftsformen wie die Societas Europaea (S.E.) wählen. Dies führte zu einem Wettbewerb der Rechtsformen. Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stand in direkter Konkurrenz beispielsweise zur englischen Limited Company (Ltd.) oder der französischen Société à responsabilité limitée (S.à.r.l.).

Das deutsche GmbH-Recht hatte den Ruf, bezüglich der Aufbringung und Erhaltung des Mindeststammkapitals einen strikteren Rahmen vorzugeben als manche der europäischen Äquivalente. Den GmbH-Gesellschaftern wird ihre Haftungsbeschränkung nur im Gegenzug dafür gewährt, dass sie die Gesellschaft mit einem Mindestmaß an Haftungssubstanz ausstatten und diese möglichst unangetastet lassen. Für Gründer kann der Einstieg dadurch schwierig sein, sodass sich Alternativen wie die Limited vorübergehend auch in Deutschland großer Beliebtheit erfreuten.

Trotz dessen behauptet sich das deutsche Konzept der GmbH nun wieder im internationalen Vergleich. Denn gerade diese vermeintliche Schwachstelle ist eine ihrer Stärken: So sind die Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie die Publizitätspflichten nicht bloß als bürokratisches Erschwernis der Gründung zu sehen, sondern auch als Schutz für den Rechtsverkehr. Entsprechend wird der GmbH im Geschäftsverkehr ein höheres Vertrauen entgegengebracht, als ihren europäischen Verwandten mit teilweise laxeren Regeln. Zudem lässt das GmbH-Recht den Gesellschaftern in vielen Bereichen wieder Spielraum, die Organisation der Gesellschaft durch die Satzung selbst zu gestalten. Das Grundkonzept erfreut sich daher auch international großer Beliebtheit und diente vielen anderen Rechtsordnungen als Vorbild.

Um die Gründung zu vereinfachen, wählte man daher auf Gesetzgebungsebene den Kompromiss, die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, auch „Mini-GmbH“ oder kurz „UG“ genannt, als eine besondere Gründungsform einzuführen. Sie kann bereits mit nur einem Euro anstelle der für die GmbH notwendigen 25 000 Euro gegründet werden und soll in der Folgezeit zu einer GmbH heranwachsen. Das notwendige Mindeststammkapital muss sie sich durch teilweise Einstellung der erwirtschafteten Gewinne in eine Rücklage ansparen. Es erfolgt also eine Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln. Eine UG ist daher auf Dauer keine Alternative zur GmbH. Ihr vereinfachtes Gründungskonzept hat jedoch sehr guten Anklang in der Wirtschaft gefunden und zumindest auf deutschem Gebiet die Limited umgehend aus dem Rennen geworfen. Die Rechtsform der GmbH ist damit auf ihren ursprünglichen Erfolgskurs zurückgekehrt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies mit seinem Beschluss vom 19. März 2011 weiter begünstigt, indem er den Sprung von der UG zur GmbH erleichtert hat: Grundsätzlich ist bei der UG eine Sachgründung unzulässig. Das ohnehin geringe Kapital muss als Barkapital eingezahlt werden und ist nicht durch Einbringung einer Sache zu ersetzen. Laut BGH gilt das Verbot der Sachgründung aber nicht mehr für die Kapitalerhöhung, mit der die Gesellschaft das notwendige Mindeststammkapital einer GmbH überschreitet.

Für eine allgemeine Auflockerung der Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsgrundsätze auch in anderen Bereichen des GmbH-Rechts zeigen sich in der Rechtsprechung aber bisher keine Anzeichen. So hat der BGH mit Urteil vom 11. April 2011 zum Umwandlungsrecht die Abspaltung zur Neugründung einer UG für unzulässig gehalten. Der Spaltungsplan hatte vorgesehen, dass aus dem Vermögen der GmbH ein Euro auf eine neu zu gründende UG übertragen wird und die GmbH dafür einen Geschäftsanteil an der UG im Wert von einem Euro erhält. Das Umwandlungsrecht sieht die Vermögensübertragung im Rahmen der Abspaltung zur Neugründung aber grundsätzlich als eine Sachgründung an, die für die UG unzulässig ist. Eine Ausnahme für den Fall der Umwandlung lasse sich den Gesetzen nicht entnehmen.

Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2011 ist die Rechtsform der UG allerdings nicht für alle Einsatzfelder geeignet. Wohnungseigentümergemeinschaften setzen als Verwalterin häufig eine GmbH ein. Eine UG mit geringem Stammkapital von nur 500 Euro sah das Gericht hierfür aber als ungeeignet an, da ihr wie bereits an der Rechtsform erkennbar die ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle. Da der Tätigkeit als Verwalterin ein erhöhtes Haftungsrisiko gegenüber den Bewohnern innewohne und die Haftung bei einer UG regelmäßig ins Leere laufe, sei sie nicht qualifiziert für die Tätigkeit. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte der BGH die Auffassung bestätigen, könnte dies immense Auswirkungen auf die Einsetzbarkeit der UG im Rechtsverkehr haben.

Die Einführung der UG als Vorstufe zur GmbH hat den Gründungsweg also deutlich vereinfacht und frischen Wind gebracht. Die GmbH ist und bleibt für den Mittelstand, deren Vorstufe UG nunmehr auch für Gründer, erste Wahl. Nach dem Ende des Limited-Booms sind somit viele wieder in die deutsche Rechtsform zurückgekehrt. Zu Recht.

Autor/in: Horst Grätz und Anne Mushardt, sind Rechtsanwälte bei Rödl & Partner in Nürnberg (horst.graetz@roedl.de, anne.mushardt@roedl.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2011, Seite 32

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick