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E-Commerce

Transparenz auf Knopfdruck

Mit der sogenannten „Button-Lösung“ wurde der Verbraucherschutz in Online-Shops gestärkt. Für die Shop-Betreiber bringen die Neuregelungen umfangreiche Änderungen mit sich, zudem steigt für sie die Gefahr von Abmahnungen. Von Christian Hammerbacher

Kostenfallen im Internet sind ein häufiges Ärgernis für Verbraucher und Unternehmer. Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, Vertragsschlüsse im Internet eindeutiger und transparenter zu regeln, sodass die Kostenpflichtigkeit von Waren- und Dienstleistungsangeboten für den Kunden klarer wird. Dieses „Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ bringt für Unternehmer, die einen Online-Shop betreiben, grundlegend neue Verpflichtungen mit sich. Wer die Neuerungen nicht genau umsetzt, läuft zudem Gefahr, mit kostenpflichtigen Abmahnungen durch Mitbewerber konfrontiert zu werden.

Die neuen Verpflichtungen gelten seit dem 1. August 2012 und wurden in neue Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Eine wesentliche Neuerung ist die sogenannte Button-Lösung: Der Betreiber eines Online-Shops muss nun Schaltflächen („Buttons“), mit denen eine Bestellung abgeschlossen wird (z.B. „Bestellung abschicken“), so eindeutig beschriften, dass die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung daraus eindeutig hervorgeht. Außerdem muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abgabe seiner kostenpflichtigen Bestellung verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung informieren.

Wie setzt man die Button-Lösung um?

Um dem Ziel des Gesetzgebers gerecht zu werden, muss die Schaltfläche, mit der der Verbraucher den Abschluss einer Bestellung bestätigt, künftig mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Nicht ausreichend sind Formulierungen wie „Bestellung abschließen“, „bestellen“ oder „anmelden“. Dem neuen Gesetzestext gerecht werden dürfte hingegen „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder „kostenpflichtigen Vertrag abschließen“. Dieser „Zahlungspflichtig-Bestellen-Button“ muss im Online-Shop vor Abschluss der Bestellung gut lesbar sein und so eingerichtet werden, dass der Verbraucher zuvor die Möglichkeit hat, alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen.

Weitere Informationspflichten

Zum 1. August 2012 sind zusätzlich zu den hinlänglich bekannten Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung) weitere umfassende Informationspflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr gesetzlich festgeschrieben worden: Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung über den „Zahlungspflichtig-Bestellen-Button“ abgibt, müssen Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Produktbeschreibung) nun klar und verständlich in hervorgehobener Weise bereitgestellt werden. Angegeben werden müssen zudem die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, der Gesamtpreis der Ware einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie die etwaigen Versand- und Zusatzkosten.

Diese Informationen müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher bereitgehalten werden. Diese wesentlichen Informationen müssen zudem in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der Bestellung stehen. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass zwischen der Button-Lösung und den notwendigen Informationen keine „trennenden Gestaltungselemente“ auf der Internet-Seite ablenken dürfen.

Erhebliche Folgen für die Praxis

Sowohl bei der gesetzlichen Neuregelung zur sogenannten Button-Lösung als auch hinsichtlich der (neu eingeführten) Informationspflichten handelt es sich im wettbewerbsrechtlichen Sinne um sogenannte Marktverhaltensregeln. Sollte ein Unternehmer diese gesetzlichen Verpflichtungen nicht einhalten, besteht deshalb die Gefahr, dass er von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden wegen dieser gesetzlichen Verstöße kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Damit sind in aller Regel nicht unerhebliche Kosten und Mühen verbunden, die leicht vermieden werden können, wenn man die Online-Shops den gesetzlichen Regelungen anpasst.

Die Praxis zeigt, dass die hier aufgezeigten Neuerungen noch nicht hinlänglich bekannt sind, obwohl sie bereits am 1. August 2012 in Kraft getreten sind. Diesen Umstand können sich Unternehmer zunutze machen, die von einem Konkurrenten wegen eines anderen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Sie sollten den Online-Shop des Mitbewerbers dahingehend unter die Lupe nehmen, ob dieser die Neuregelungen bereits erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten sich daraus durchaus Ansatzpunkte für die eigene Verteidigungsstrategie ergeben.

Autor/in: Rechtsanwalt Christian Hammerbacher, ist Partner bei der Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning, Rechtsanwälte, Partnerschaft in Nürnberg (CHammerbacher@scho-wei.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2012, Seite 40

 
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