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Wohnungseigentümer

Gemeinschaft als Arbeitgeber

Wer ist rechtlich gesehen der Arbeitgeber, wenn ein Verwalter im Auftrag einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einen Mitarbeiter einstellt? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 27. September 2012 zu beschäftigen (Aktenzeichen 2 AZR 838/11).

Konkret ging es um einen Verwalter, der einen Arbeitsvertrag mit einem Hausmeister abgeschlossen hatte und diesem gegenüber auch weisungsbefugt war. Später wurde dem Hausmeister gekündigt, worauf er eine Kündigungsschutzklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob, die abgewiesen wurde. Daraufhin reichte er eine Kündigungsschutzklage gegen den Verwalter ein.

Nach Auffassung des Gerichtes ist der Verwalter im vorliegenden Fall jedoch nicht als Arbeitgeber anzusehen, zwischen ihm und dem Hausmeister bestehe kein Arbeitsverhältnis.

Der schriftliche Arbeitsvertrag sei zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Hausmeister geschlossen worden, wobei erstere von dem Verwalter vertreten worden sei. Dieser habe nicht aus eigenem Recht, sondern ausdrücklich abgeleitet aus dem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt. Es könne bei dieser Vertragsgestaltung auch nicht die Rede davon sein, dass in rechtswidriger Weise das Kündigungsschutzgesetz umgangen worden sei.

Die Zwischenschaltung des Verwalters, der die Arbeitgeberrechte als Vertreter ausübt, diene dazu, die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Arbeitgeberin zu erleichtern und sicherzustellen. In der Praxis empfiehlt die IHK deshalb, bei einem Vertrag zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausmeister die Arbeitgebereigenschaft genau und schriftlich festzulegen und den Verwalter als Vertretung zu benennen.     

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2013, Seite 75

 
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