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GmbH-Geschäftsführer

Haftungsrisiken begrenzen

Risikomanagementsysteme sind für GmbHs – im Gegensatz zu Aktiengesellschaften – rechtlich nicht vorgeschrieben. Dennoch ist eine solche Vorsorge sinnvoll, um Haftungsrisiken zu verringern. Von Prof. Dr. Hartmut Mohr

Viele GmbHs sind hinsichtlich Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl größer als so manche AG, auch wenn ihre Geschäftsanteile nicht an Börsen gehandelt werden (können). Zudem unterscheiden sie sich von den AGs vielfach kaum hinsichtlich Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Das gilt nicht nur für große GmbHs wie beispielsweise die Robert Bosch GmbH. Zudem überschreiten größere GmbHs oft die Schwelle von 500 Arbeitnehmern und müssen dann wie Aktiengesellschaften einen Aufsichtsrat einrichten. Das bedeutet, dass die Rechtsprechung zur Organhaftung bei AGs gleichermaßen für entsprechend große GmbHs und deren Organe gilt, also Geschäftsführer und Aufsichtsräte.

Auf der sicheren Seite?

Viele Geschäftsführer einer GmbH, die zugleich Gesellschafter sind und sich der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung sicher sind, sehen sich hinsichtlich der Innenhaftung auf der sicheren Seite: Sie gehen davon aus, dass die Gesellschafter sie schon nicht in Anspruch nehmen oder verklagen würden. Das mag faktisch oft so sein. Soweit ein gesetzlich vorgeschriebener Aufsichtsrat besteht, ist zumindest dieser aber grundsätzlich verpflichtet, den Geschäftsführer für Schäden der GmbH, die dieser schuldhaft verursacht hat, in Anspruch zu nehmen.

Selbst in ihrer Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der GmbH (Lieferanten, Banken, Finanzamt, Sozialversicherung etc.) sehen viele Gesellschafter-Geschäftsführer kaum ein Haftungsrisiko. Eine persönliche Inanspruchnahme aus Lieferverträgen, Kreditvereinbarungen und den Haftungsregeln der Abgabenordnung oder des Sozialgesetzbuchs sei überschaubar, planbar und somit auch zu bewältigen, so ihre Annahme.

Auf keinen Fall gilt diese Einschätzung für Fremdgeschäftsführer. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer können nicht jegliche Innenhaftung und Außenhaftung ausschließen, selbst wenn sie die Organe einer GmbH (Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und gegebenenfalls Aufsichtsrat) umfassend rechtlich oder faktisch beherrschen. Wenn sie keine Vorsorge treffen, riskieren sie letztlich die wirtschaftliche Existenz ihrer Gesellschaft und damit ihre eigene und die ihrer Familie. Vom Reputationsschaden ganz zu schweigen.

Veränderte Mehrheitsverhältnisse

Auch die vermeintlich zu vernachlässigende Innenhaftung („Wo kein Kläger, da kein Richter“) kann schlagartig zum Problem werden, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung (oder im Aufsichtsrat) ändern. Das kann durch Todesfälle und letztwillige Verfügungen, aber auch aufgrund von Schenkungen, Scheidungen und bei Wegfall der Geschäftsfähigkeit geschehen.

Möglich ist dann beispielsweise, dass Handlungen, die bislang als unternehmerische Großzügigkeit gewertet wurden, nun als Verschwendung von Vermögen der GmbH gesehen werden – vielleicht sogar als Vermögensschaden der GmbH, Untreue gegenüber der GmbH und – steuerrechtlich – als verdeckte Gewinnausschüttung. Ein weiterer Fall der Innenhaftung lässt sich überhaupt nicht ausschließen: Bei Insolvenz der GmbH muss der Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den oder die Geschäftsführer zwingend prüfen und gegebenenfalls geltend machen.

Fälle der Außenhaftung sind seltener und außerdem seitens des Klägers nicht so einfach zu führen, wenn dem Geschäftsführer Unterlassung vorgeworfen wird. Wenn Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen werden können, weil er sich wie ein sorgfältiger und ehrbarer Geschäftsleiter verhalten hat, reduziert sich die Außenhaftung meist auf ein Organisationsverschulden.

Inanspruchnahme steigt

Die Inanspruchnahme von Geschäftsführern ist aber durchaus an der Tagesordnung und betrifft nicht nur Einzelfälle. Obgleich es keine offiziellen Statistiken gibt, geht man in Fachkreisen davon aus, dass bei zwei von zehn Manager-Haftpflichtversicherungen (Directors-and-Officers-Versicherung; D&O-Versicherung) für AGs und GmbHs Schäden gemeldet werden.

Die Zahl von Fremdgeschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern, gegen die Ansprüche erhoben werden, nimmt auf jeden Fall zu. Früher erhielten D&O-Policen eine Einschränkung, wonach Gesellschafter-Geschäftsführern keine Entschädigung in Höhe ihres Gesellschaftsanteils gezahlt wurde. Wegen der zahlreichen Schadensfälle bieten die Versicherer nun Verträge an, mit denen auch Gesellschafter-Geschäftsführern eine volle Entschädigung geleistet wird.

Empfehlungen

Wer seine persönlichen Haftungsrisiken reduzieren will, sollte die betrieblichen Planungssysteme, das Risikomanagement und die Qualitätssicherung optimieren. Damit wird gewährleistet, dass die juristisch gebotenen Mindestanforderungen eingehalten werden, gleichzeitig können betriebswirtschaftliche Entscheidungen fundierter getroffen werden. Beides fördert den Unternehmenserfolg und reduziert zugleich die persönliche  Haftung von Geschäftsführern (und Aufsichtsräten).

Es ist daher empfehlenswert, betriebswirtschaftliche Entscheidungen mit geeigneten und anerkannten Methoden vorzubereiten. Dadurch können Chancen und Risiken abgewogen und eine potenzielle Gefährdung der GmbH frühzeitig erkannt werden (z.B. durch eine Rating-Prognose für ein Stress-Szenario). Ein „Qualitätssicherungssystem für Entscheidungsvorlagen“, mit dem sich später die Vorbereitung wesentlicher unternehmerischer Entscheidungen nachvollziehen lässt, ist der zentrale Baustein, um persönliche Haftungsrisiken zu reduzieren. D&O-Versicherungen sorgen für eine ergänzende Absicherung.

Insbesondere folgende konkrete Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen systematisch erfassen,
  • die Methoden und die Vorlagen dokumentieren, mit denen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet sowie Erfolgschancen und Risiken abgewogen werden,
  • das Risikomanagement ausbauen, damit bei allen wesentlichen Entscheidungen Informationen über deren Risiken bereitstehen,
  • regelmäßig Rating-Prognosen (auch für Stress-Szenarien) durchführen, um eine mögliche Krise früh erkennen zu können (Krisenfrühwarnsystem),
  • Aufgaben und Grenzen  der Befugnisse der Geschäftsführer exakt dokumentieren, auch die Schnittstelle zur Gesellschafterversammlung (und gegebenenfalls zum Aufsichtsrat), beispielsweise wegen zustimmungspflichtiger Geschäfte, sowie
  • den Leistungsumfang einer D&O-Versicherung prüfen und optimieren.
Autor/in: Prof. Dr. iur. Hartmut Mohr, ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Professor für Steuerrecht, Rechnungslegung und Corporate Governance an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Nürnberg (www.fom-nuernberg.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2013, Seite 34

 
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