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Verbraucherrechte-Richtlinie

Handel muss jetzt handeln

Die EU vereinheitlicht die Verbraucherrechte in den Mitgliedsstaaten. Die Reform bringt umfangreiche Änderungen für den Online- und den stationären Handel mit sich. Von Dr. Renate Kropp

Den 13. Juni 2014 sollten alle Händler rot im Kalender anstreichen. An diesem Tag tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft, die eine Harmonisierung der Verbraucherrechte in der EU gewährleisten soll. Dieses Gesetz führt bei Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern („Verbrauchergeschäfte“) zu massiven Änderungen der bisherigen Rechtslage – vor allem im Bereich des Fernabsatzes (Versand- und Online-Handel), aber auch im stationären Handel. Um Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Händler sich bereits jetzt über die neue Situation informieren und entsprechende Vorbereitungen treffen.

Ein Schwerpunkt der Änderungen liegt beim Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Die Möglichkeit des Händlers, das Widerrufsrecht – wie bisher – durch ein Rückgaberecht zu ersetzen, besteht nach der neuen Regelung nicht mehr. Es gibt künftig europaweit nur noch ein einheitliches Widerrufsrecht. Auch die Widerrufsfristen (bisher 14 Tage oder ein Monat abhängig vom Zeitpunkt der Belehrung) werden vereinheitlicht. Künftig beträgt die Widerrufsfrist stets 14 Tage.

Widerrufsrecht kann erlöschen

Bisher galt, dass bei einer unterlassenen oder unzutreffenden Belehrung über das Widerrufsrecht dieses nicht erlischt. Nach der neuen Regelung endet es in jedem Fall nach zwölf Monaten und 14 Tagen. In dieser Hinsicht gibt es also eine Verbesserung für die Händler.

Ab 13. Juni 2014 muss der Verbraucher den Widerruf eindeutig erklären, die bloße Rücksendung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist reicht nicht mehr aus. Um dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts zu erleichtern, muss der Händler jedoch ein „Widerrufsformular“ zur Verfügung stellen. Der Gesetzgeber hat hierfür ein Muster entworfen, das der Händler nutzen kann (siehe Bundesgesetzblatt BGBl. 2013 I, 3642, 3665 vom 27. September 2013; Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB). Der Händler kann das Widerrufsformular der Lieferung beifügen oder es online zum Herunterladen bereit stellen.

Die Wirksamkeit des Widerrufs ist nicht davon abhängig, dass der Verbraucher das zur Verfügung gestellte Formular nutzt. Er kann auch auf anderem Wege eindeutig erklären, dass er den Vertrag widerruft. Sogar telefonisch kann der Widerruf nach der neuen Regelung erfolgen, was bisher nicht möglich war. Wenn der Verbraucher das vom Händler zur Verfügung gestellte Formular nutzt, muss der Händler dem Verbraucher künftig unverzüglich „auf einem dauerhaften Datenträger“ (z.B. in einer E-Mail) bestätigen, dass die Widerrufserklärung bei ihm eingegangen ist.

Versandkosten

Es ist künftig gesetzlich geregelt, dass der Händler im Falle eines Widerrufs die Hinsendekosten zum Verbraucher tragen muss; diese werden allerdings auf die Kosten des Standardversandes beschränkt. Wählt der Verbraucher z.B. einen Express-Versand, dessen Kosten höher sind, so hat er im Fall des Widerrufs die Mehrkosten selbst zu tragen.

Auch bei den Rücksendekosten gibt es eine Änderung: Die 40-Euro-Klausel entfällt. Künftig muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Der Händler kann seinen Kunden jedoch weiterhin anbieten, die Rücksendekosten zu übernehmen.

Sperrige Ware

Bisher war der Verbraucher nur verpflichtet, Ware zurückzusenden, die per Paket verschickt werden kann. Andere Waren musste der Händler beim Verbraucher abholen. Ab 13. Juni 2014 ist der Verbraucher verpflichtet, auch sperrige Waren zurückzusenden, er muss also selbst die Abholung der Ware durch eine Spedition beauftragen. Dies wird für die Verbraucher eine große Umstellung bedeuten. Der Händler ist allerdings verpflichtet, den Verbraucher bereits in der Widerrufsbelehrung über die Kosten der Rücksendung nicht paketversandfähiger Ware zu informieren.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Der Katalog der Ausnahmen vom Widerrufsrecht wird mit der Neuregelung erweitert. So ist es künftig nicht mehr möglich, einen Vertrag zu widerrufen, der sich auf die Lieferung von versiegelten Waren bezieht. Betroffen sind davon z.B. Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde

Auch leicht verderbliche Waren sind künftig vom Widerruf ausgenommen. Für digitale Inhalte, die zum Download angeboten werden, besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher zuvor darauf hingewiesen wurde, dass mit Beginn des Downloads sein Widerrufsrecht erlischt.

Die Informationspflichten, die der Händler gegenüber einem Verbraucher vor Vertragsschluss zu erfüllen hat, wurden deutlich erweitert und gelten künftig teilweise auch für den stationären Handel, der solche Pflichten bisher nicht kannte. So muss der Verbraucher künftig vor Vertragsschluss u.a. darüber informiert werden, wo und wie er Beschwerden anbringen kann oder welche gesetzlichen Gewährleistungsrechte, Kundendienstleistungen und Garantien bestehen.

Kein Gewinn

Aus der Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels (z.B. Kreditkarte) oder der Schaltung einer Service-Nummer (z.B. für den Kundenservice) darf der Händler keinen Gewinn erzielen, indem er hierfür ein höheres Entgelt fordert als seine tatsächlichen Kosten.

Die Änderungen führen gerade für den Fernabsatz zu einem erheblichen Anpassungsbedarf, insbesondere beim Ablauf der Bestellung, bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und bei der Widerrufsbelehrung. Um am 13. Juni 2014 alle Anforderungen erfüllen zu können, sollten Händler rechtzeitig ihren (Online-)Shop anpassen und sich im Vorfeld rechtlich beraten lassen.

Autor/in: Dr. Renate Kropp, ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Cöster & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg (info@coester-partner.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2013, Seite 30

 
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