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Elektronische Dienstleistungen

Wo fällt die Umsatzsteuer an?

Bei elektronischen Dienstleistungen für Privatpersonen in der EU ändert sich ab 1. Januar 2015 die Umsatzsteuer.

Die EU-Verordnung zum Mini-One-Stop-Shop („Moss“) sieht vor, dass die Umsatzsteuer in dem Staat anfällt, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat. Von dieser Änderung des Leistungsortes sind Unternehmen betroffen, die für Privatpersonen in der EU elektronische Dienstleistungen (z.B. Downloads über das Internet) anbieten oder die Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen erbringen.

Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen. Grundsätzlich müsste sich der betroffene Dienstleister dafür in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem er seine Dienstleistungen erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Umsatzsteuer abführen. Um dieses umständliche Prozedere zu vermeiden, wird zeitgleich mit der Neuregelung ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren eingeführt, die sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA) – auch „Mini-One-Stop-Shop“ (Moss) genannt. In Deutschland übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Funktion.

Durch diese Anlaufstelle können die Unternehmen ihren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in dem Staat nachkommen, in dem sie selbst ansässig sind. Die Nutzung der „kleinen einzigen Anlaufstelle“ ist für Unternehmen freiwillig. Wer sich dafür entscheidet, muss sie allerdings einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU nutzen, in denen er keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte hat. Um an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen zu können, ist eine Anmeldung vor Beginn des jeweiligen Besteuerungszeitraums beim BZSt erforderlich. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, sodass sich Unternehmer, die schon ab 1. Januar 2015 teilnehmen möchten, bereits vor diesem Datum beim Bundeszentralamt registrieren lassen müssen. Eine Registrierung für das KEA-Verfahren ist bereits seit 1. Oktober 2014 möglich.

Unternehmen, die diese Vereinfachung in Anspruch nehmen, müssen beim Bundeszentralamt für Steuern für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Weg einreichen. Wenn im betreffenden Quartal keine Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder andere elektronische Dienstleistungen erbracht wurden, ist eine „Null-Erklärung“ abzugeben. Innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraumes muss die Umsatzsteuererklärung abgegeben und die entsprechende Zahlung geleistet werden. Die Erklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Umsatzsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten weitergeleitet.

Die EU-Kommission hat einen Leitfaden für Unternehmen herausgegeben, in dem das Verfahren erläutert wird. Die Publikation steht in den 24 Amtssprachen der EU sowie auf Chinesisch, Japanisch und Russisch zur Verfügung. Sie enthält u.a. Informationen zu folgenden Fragestellungen: Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke, Ausweis der Mehrwertsteuer, Formvorschriften für die Einreichung der Informationen, Fristen sowie praktische Hinweise für die Entrichtung der Steuer.

Der Leitfaden sowie weitere Informationen sind auf der IHK-Homepage abrufbar. Aktuelle Informationen zum Mini-One-Stop-Shop sind auch auf der Internet-Seite des Bundeszentralamts für Steuern zu finden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2014, Seite 28

 
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