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Neue Regelung

Vermittlung von Immobiliendarlehen

Geldscheine Häuser Immobilien © iStock - Thinkstock

Vermittler von Kreditverträgen für Wohnimmobilien müssen sich im kommenden Jahr auf neue rechtliche Regelungen einstellen.

Denn bis zum 21. März 2016 muss die EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkredite in deutsches Recht umgesetzt werden. Damit wird u.a. eine neue Erlaubnispflicht für „Immobiliardarlehensvermittler“ – so die offizielle Bezeichnung – eingeführt. Betroffen sein werden nach dem derzeitigen Stand des Gesetzesentwurfes entgeltliche Immobiliar-Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind. Die Vermittlung von Bausparverträgen soll nach aktuellem Stand nicht in die Richtlinie einbezogen werden.

Die Voraussetzungen für die Erlaubnis, um als Vermittler von Immobiliardarlehen tätig zu sein, werden sich im Wesentlichen an den Bestimmungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler orientieren: Demnach werden die Vermittler neben der bisher schon notwendigen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen nun auch eine Berufshaftpflichtversicherung und ihre Sachkunde nachweisen müssen.

Sofern der Vermittler seit dem 21. März 2011 ununterbrochen in diesem Bereich tätig ist, muss er keine Sachkundeprüfung mehr ablegen, sondern kann die Sachkunde auch durch geeignete Unterlagen belegen (sogenannte „Alte Hasen-Regelung“). Vorgesehen ist derzeit, dass auch mitwirkende Angestellte und Personen in leitender Funktion ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Die Immobiliardarlehensvermittler und ihre unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Mitarbeiter müssen sich in ein Register eintragen lassen, wie es bereits bei den Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlern der Fall ist.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2015, Seite 104

 
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