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Marken- und Wettbewerbsrecht

Abmahnung droht

Gerichtsgebäude_Illu © Askold-Romanov/Thinkstock.com

Drei aktuelle Urteile schaffen Klarheit in häufigen Fragen des Geschäftslebens. Von Dr. Christian Teupen.

Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Dresden haben in diesem Jahr zu häufigen Fragen des Geschäftslebens Stellung genommen, die sich auf die Themen Werbung mit Prüfsiegeln, fehlerhafte Herstellerangaben und E-Mail-Marketing beziehen. Werbetreibende Unternehmen und Online-Händler sollten die Entscheidungen beachten, da sie sich sonst der Gefahr von gebührenpflichtigen Abmahnungen aussetzen.

Werbung mit Prüfsiegeln

Welcher Hersteller wirbt nicht gerne mit bekannten Prüfsiegeln für die besondere Qualität oder Funktionsweise seiner Produkte. Allerdings muss er dann auch besondere Aufklärungspflichten befolgen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem wegweisenden Urteil vom 21. Juli 2016 (Aktenzeichen I ZR 26/15) entschieden: Wer für seine Waren mit einem Prüfsiegel wirbt, muss angeben, was genau Gegenstand der Prüfung war. Dieser Hinweis muss allerdings nicht unmittelbar aus der Werbung selbst hervorgehen, sondern kann zum Beispiel gesondert auf der Internet-Seite des Unternehmens erfolgen. In der Werbeanzeige muss dann jedoch ausdrücklich auf die entsprechende Internet-Fundstelle verwiesen werden.

Derjenige, der nicht ausreichend über den Gegenstand der Prüfung aufklärt, verstößt laut dem höchsten deutschen Zivilgericht gegen § 5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat zur Folge, dass die Werbung wettbewerbswidrig ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Unlauter handelt demnach, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser benötigt, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Denn es könnte sein, dass sich der Verbraucher anders entschieden hätte, wenn ihm der genaue Hintergrund der Prüfung bekannt gewesen wäre.

Ein Prüfzeichen ist laut BGH grundsätzlich ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz das beworbene Produkt nach objektivierten Kriterien geprüft hat. Der Verbraucher habe daher ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wie das Prüfungsverfahren durchgeführt wurde und ob das Prüfungsverfahren im Hinblick auf die geprüften Eigenschaften des Produktes repräsentativ ist.

Falsche Angaben des Herstellers

Hintergrund einer weiteren interessanten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2016 (Aktenzeichen I ZR 86/13) war ein Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins mit einem Online-Versandhändler. Der Händler hatte auf seiner Webseite ein Produkt angeboten, das er als „Raab Himalaya Salz gemahlen“ bezeichnete. Auf der Verpackung des Herstellers befand sich die Angabe „Kristallsalz“ sowie der Hinweis, dass es sich um „kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya“ handele, wobei die Ortsbezeichnung „Himalaya“ farblich und räumlich hervorgehoben war. Tatsächlich stellte sich aber heraus, dass das angebotene Salz nicht unmittelbar aus dem Himalaya-Hochgebirgsmassiv stammte, sondern aus einer Mittelgebirgskette in Pakistan, die ca. 200 Kilometer davon entfernt ist. Der Bundesgerichtshof sah darin eine Verletzung des Markenrechts.

Der Umgang mit geografischen Herkunftsangaben ist in § 126 des Markengesetzes (MarkenG) geregelt. Wer eine geografische Herkunftsangabe für Waren benutzt, die nicht aus dem entsprechenden Gebiet stammen, führt den Verbraucher in die Irre und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen und abgemahnt werden. Im aktuellen Fall mit dem angeblichen Salz aus dem Himalaya ist bemerkenswert, dass nicht nur der Hersteller haftet, der für die Packung und die irreführende Angabe verantwortlich ist, sondern auch der Händler. Er kann sich laut der BGH- Entscheidung nicht darauf berufen, er müsse sich auf die Angaben des Herstellers verlassen können. Damit wird die bisherige Rechtsprechung bestätigt: Demnach ist für die Haftung entscheidend, dass der Händler das Salz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Webseite anbietet und vertreibt. Weil der durchschnittliche und verständige Internet-Nutzer dadurch nach der einschlägigen Rechtsprechung den Eindruck bekommt, der Händler übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in seinem Namen eingestellten Produkte, gilt für ihn die sogenannte Täterhaftung. Einen Ausweg hat der Händler allerdings: Er kann versuchen, auf den Hersteller zurückzugreifen und von ihm Regress zu fordern.

Abfrage der Kundenzufriedenheit

Unsicherheit gibt es im Geschäftsleben immer wieder darüber, ob und in welcher Form die Kundenzufriedenheit ermittelt werden darf. Gerade bei Online-Shops und anderen Formen des Fernabsatzgeschäftes stellt sich darüber hinaus die Frage, ob den Kunden zu diesem Zweck eine E-Mail gesendet werden darf. Dazu hat nun das Oberlandesgericht Dresden (OLG) in seinem Urteil vom 24. April 2016 Stellung genommen (Aktenzeichen 14 U 1773/13).

Die Richter betrachten eine Abfrage der Kundenzufriedenheit, die per E-Mail erfolgt, als Werbung. Diese sei wettbewerbswidrig, wenn vorher nicht eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt wurde. Das OLG machte in diesem Zusammenhang nochmals klar, wie „Werbung“ zu definieren ist: „Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.“ Nach Auffassung des Gerichts dient auch eine Befragung zur Kundenzufriedenheit dazu, Kunden zu halten und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Liegt also keine entsprechende Einwilligung des Kunden vor, so handelt es sich um eine unerlaubte E-Mail-Werbung (gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG), die abgemahnt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zuvor bei einer Bestellung seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben, aber keine ausdrückliche Zustimmung zum Empfang von Werbe-Mails gegeben hatte.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2016, Seite 40

 
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