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Passagierrechte

Wenn der Flieger nicht kommt

Flugzeugtreppe Verspätung © Anton Atzenhofer

Aktuelle Urteile: Welche Rechte haben Flugreisende bei Verspätungen oder bei der Annullierung ihres Fluges?

Die Rechte von Flugreisenden sind ein Dauerbrenner – nicht nur vor deutschen Gerichten, sondern auch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). In diesem und im vergangenen Jahr haben die obersten Gerichte in Karlsruhe und Luxemburg etliche Detailfragen geklärt – von diversen Fragen zum Entschädigungsanspruch bis zur Option verschiedener Flugtarife.

Rechte bei Umsteigeflügen: Im März 2018 klärte der EuGH in mehreren Entscheidungen, an welchem Gericht Flugreisende bei Verspätungen ihren Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung geltend machen können. Problematisch bei diesen Fällen war, dass es sich um sogenannte Umsteigeflüge von Spanien nach Deutschland handelte. Der erste Flug fand zwischen zwei spanischen Städten statt und wurde von einer spanischen Fluggesellschaft durchgeführt. Da dieser Flug Verspätung hatte, wurde der Anschlussflug nach Deutschland nicht mehr rechtzeitig erreicht.

Die Passagiere verklagten daraufhin die spanische Fluggesellschaft vor den deutschen Gerichten auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft verteidigte sich gegen diese Klagen und berief sich darauf, dass die deutschen Gerichte für den Fall gar nicht zuständig seien. Der verspätete Flug sei immerhin von einer spanischen Fluggesellschaft innerhalb der Landesgrenzen von Spanien ausgeführt worden. Deshalb müsse in Spanien geklagt werden. Diese Argumentation ließ der EuGH aber nicht gelten. Stattdessen stellten die Richter darauf ab, dass es sich um eine einheitliche Flugbuchung mit dem Reiseziel Deutschland gehandelt habe. Dieses Ziel sei als Ankunftsort für beide Flugstrecken maßgeblich. Wenn sich der erste Flug verspätet, könnten die Passagiere ihren Entschädigungsanspruch an diesem Ort geltend machen – auch wenn die Landesgrenze bei der ersten Teilstrecke noch nicht überflogen worden ist. Damit stärkte der EuGH die Möglichkeiten der Reisenden, ihre Ansprüche geltend zu machen (Urteil vom 7. März 2018, Aktenzeichen C-274/16, C-447/16 und C-448/16).

Außergewöhnliche Umstände von Verspätungen und Annullierungen: Hauptstreitpunkt zwischen Flugpassagieren und Fluggesellschaften ist sowohl bei Verspätungen als auch bei Annullierungen meist die Frage, ob es einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand gab. Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung handelt es sich hierbei um Ereignisse, die außerhalb des Risikobereichs der Fluggesellschaft liegen. Die Airline kann sie deshalb weder beeinflussen noch umgehen und muss in diesen Fällen keine Entschädigung zahlen. Typische Beispiele sind unerwartete Wetterlagen, politische Unruhen oder Sicherheitsrisiken. Im Mai 2017 mussten sich die Luxemburger Richter mit der Frage beschäftigen, ob auch ein Vogelschlag zu diesen außergewöhnlichen Umständen gehört.

Nach der Entscheidung des EuGH fällt der Vogelschlag grundsätzlich in die Kategorie der außergewöhnlichen Umstände, denn die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogelschwarm lässt sich in der Luft nicht immer vermeiden. Trotzdem scheide der Entschädigungsanspruch bei einer Verspätung nicht automatisch aus. Die Fluglinie müsse nämlich alles ihr Zumutbare tun, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten. Bei der Untersuchung des Flugzeugs auf Schäden dürfe die Fluggesellschaft bei der Sicherheit zwar keine Abstriche machen. Es gehe aber zu weit, einen hauseigenen Techniker einzufliegen, so die Richter des EuGH (Urteil vom 4. Mai 2017, Aktenzeichen C-315/15).

Höhe der Entschädigung abhängig von der Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen: Der Entschädigungsanspruch von Flugpassagieren hängt von der Entfernung ab und liegt zwischen 250 Euro bei einer Strecke von bis zu 1 500 Kilometern und 600 Euro bei Strecken ab 3 500 Kilometern. Maßgeblich für die Berechnung der Strecke ist die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen. In einer Entscheidung im September 2017 stellte der EuGH klar, dass es bei der Berechnung der Entfernung keine Rolle spielt, ob es sich um einen Direktflug oder einen Umsteigeflug handelt. Wählen Reisende anstelle eines Direktflugs eine Umsteigeverbindung, haben sie daher trotz der längeren Flugstrecke keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung. Maßgebliches Kriterium für die Höhe der Entschädigung sei einzig und allein die Luftlinienentfernung vom Start- zum Zielflughafen, erklärten die EuGH-Richter (Urteil vom 7. September 2017, Aktenzeichen C-559/16).

Entschädigungsanspruch trotz Ersatzflug: Wird ein Flug annulliert, kann die Fluggesellschaft die Zahlung der entfernungsabhängigen Entschädigung verhindern, indem sie einen Ersatzflug anbietet. Dies allein reicht aber noch nicht aus, um von der Entschädigungszahlung frei zu werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2017 klarstellte. In dem zugrunde liegenden Fall hatten Reisende einen Flug von Frankfurt am Main nach Sydney über Singapur gebucht. Als der erste Flug annulliert werden musste, bot die Fluggesellschaft einen Ersatzflug an. Dieser sollte ungefähr zur selben Zeit in Singapur landen wie der annullierte Flug. Tatsächlich hob der Flieger aber mit einer Verspätung von 16 Stunden ab, sodass der Anschlussflug in Singapur verpasst wurde. Am Reiseziel Sydney betrug die Verspätung dann über 23 Stunden.

Im Streit um die Zahlung einer Entschädigung stellte der BGH klar, dass ein Ersatzflugangebot die Fluggesellschaft nur dann von der Zahlung der Entschädigung befreit, wenn das Flugzeug tatsächlich mit einer Verspätung von maximal zwei Stunden landet. Landet der Ersatzflug hingegen wie im vorliegenden Fall mit einer größeren Verspätung bleibt die Fluggesellschaft aufgrund der Flugannullierung verpflichtet, die Entschädigung zu bezahlen (Urteil vom 10. Oktober 2017, Aktenzeichen X ZR 73/16).

Verantwortliche Fluglinie bei Wet-Lease-Flügen: Im September 2017 hatten die Karlsruher Richter zu entscheiden, welches Unternehmen bei Verspätungen von sogenannten Wet-Lease-Flügen die Entschädigung zahlen muss. Im konkreten Fall hatten die klagenden Fluggäste bei der Fluglinie Air Maroc einen Flug von Düsseldorf nach Marokko gebucht. Air Maroc mietete für diesen Flug mit einer Wet-Lease-Vereinbarung sowohl das Flugzeug als auch dessen Besatzung von der spanischen Fluggesellschaft Swiftair. Der Flug landete mit einer Verspätung von über sieben Stunden in Marokko. Im Streit über die Zahlung der Entschädigung musste der BGH entscheiden, ob Air Maroc als Vertragspartner der Fluggäste zahlen muss oder Swiftair als Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat.

Nach den Karlsruher Richtern ist das Unternehmen zahlungspflichtig, bei dem der Fluggast seinen Flug gebucht hat. Ob das Unternehmen seine vertragliche Verpflichtung mit einem eigenen Flugzeug oder einer gemieteten Besatzung erfüllt, spiele für die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung keine Rolle. Die Rechte der Flugpassagiere sollen laut Urteil nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Reisende im Zweifel aufgrund fehlenden Einblicks in die vertraglichen Beziehungen der Airlines nicht weiß, welche Gesellschaft den Flug tatsächlich durchgeführt hat (BGH-Urteil vom 12. September 2017, Aktenzeichen X 102/16 und X ZR 106/16).

Informationsrecht über Flugannullierung: Wird ein Flug gestrichen, hängt der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung davon ab, wann der Reisende von der Flugannullierung erfahren hat. Informiert die Fluggesellschaft ihn spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug, muss sie keine Entschädigung zahlen. In einer Entscheidung im Mai 2017 stärkte der EuGH die Rechte von Flugreisenden: Die Fluggesellschaft müsse sicherstellen, dass der Passagier rechtzeitig über die Annullierung informiert wird. In dem strittigen Fall hatte der Passagier seinen Flug über ein Online-Portal gebucht. Die Fluglinie hatte das Portal als Reisevermittler rechtzeitig über die Annullierung informiert, das Portal hatte die Information aber zu spät weitergeleitet. Da die Fluggesellschaft letztendlich dafür verantwortlich sei, dass die Information über die Flugannullierung rechtzeitig beim Passagier ankommt, müsse sie dennoch zahlen, so die Richter des EuGH (Urteil vom 11. Mai 2017, Aktenzeichen C-302/16).

Keine Erstattung des Flugpreises nach Rücktritt: Im März 2018 ging es vor dem BGH um die Frage, ob Fluggesellschaften die Möglichkeit einer Reisestornierung in ihren Beförderungsbedingungen wirksam ausschließen dürfen. Diese Frage bejahte der BGH und stellte klar, dass Fluggesellschaften generell verschiedene Tarife anbieten und diese unterschiedlich gestalten dürfen. Die verklagte Fluggesellschaft hatte nämlich neben dem gebuchten günstigen Tarif ohne Kündigungsrecht einen alternativen teureren Tarif im Angebot, bei dem Reisende zumindest die Möglichkeit haben, ihren Flug kostenlos umzubuchen. Diese Variante hatten die Kläger, die ihren Flug krankheitsbedingt stornierten, bewusst nicht gewählt. Zudem hätten sie auch die Option gehabt, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die für solche Kosten aufkommt. Deshalb stellt der Ausschluss des Kündigungsrechts keine unangemessene Benachteiligung der Flugreisenden dar. Die Fluggesellschaft musste daher nur die ersparten Steuern und Gebühren erstatten, nicht aber den Flugpreis (BGH-Urteil vom 20. März 2018, Aktenzeichen X ZR 25/17).

Autor/in: 

Tina Heil

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2018, Seite 32

 
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