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Verpackungsgesetz

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Illu_WiM_0618_Original © Anton Atzenhofer

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Hersteller und Händler sollten sich schon jetzt intensiv darauf vorbereiten.

Weniger Abfall, mehr Recycling: Dies soll durch das neue Verpackungsgesetz erreicht werden, das am 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung ablöst. Das Gesetz wird für alle Arten von Verpackungen gelten: für Verkaufsverpackungen (in denen Produkte an Endverbraucher verkauft werden), für Umverpackungen (die mehrere Verkaufsverpackungen beinhalten können) und für Transportverpackungen (die Waren vor Transportschäden schützen). Container fallen dagegen nicht unter das neue Gesetz.

Zu den klassischen Verpackungen zählen insbesondere Kisten, Kartons und (Joghurt-)Becher. Als weitere Beispiele für Verpackungen nennt das Gesetz Glasflaschen, Versandhüllen und Kleiderbügel – allerdings nur, wenn sie auch entsprechende Waren beinhalten. In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen Verpackung und Produkt schwierig sein. So gelten etwa Kleiderbügel, die getrennt ohne Kleidungsstück verkauft werden, nicht als Verpackung.

Wer ist betroffen?

Von den neuen Regeln betroffen sind vor allem Hersteller und Vertreiber. Als Hersteller gilt, wer eine Verkaufsverpackung (d. h. mitsamt dem verpackten Produkt) erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Hersteller ist aber auch, wer eine Verkaufsverpackung in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt, sie also nach Deutschland importiert.

Wer die Verpackungen danach weiter gewerbsmäßig in Verkehr bringt, gilt als sogenannter Vertreiber. Letztvertreiber ist derjenige, der die Verpackungen an gewerbliche und private Endverbraucher abgibt. Private Endverbraucher sind in den meisten Fällen Privathaushalte, aber auch Unternehmen wie Gaststätten, Hotels, Raststätten, Freizeitparks, Krankenhäuser oder Handwerksbetriebe können Endverbraucher sein.

Duale Systeme

Verpackungen für Waren, die nach dem Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbrauchern landen, sind sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 7 Verpackungsgesetz). Das bedeutet: Die Hersteller solcher Verpackungen müssen sich an einem oder mehreren Systemen beteiligen, die die flächendeckende Rücknahme organisieren. Damit sind die sogenannten dualen Systeme gemeint, von denen es in Deutschland mehrere gibt.

Alternativ können sich Hersteller an einer sogenannten Branchenlösung beteiligen. Dann muss ein Hersteller jedoch selbst für Möglichkeiten sorgen, damit private Haushalte die Verpackungen unentgeltlich zurückgeben können, und die Verpackungen einer Verwertung zuführen. Rücknahme und Verwertung sind zu dokumentieren und müssen durch einen registrierten Sachverständigen geprüft und bestätigt werden.

Spezielle Rücknahmepflichten und Pfandsysteme

Hersteller von Transportverpackungen und von Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht als Abfall in privaten Haushalten anfallen, sind verpflichtet, gebrauchte restentleerte Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Dies gilt für Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die, die von dem entsprechenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden. Für den letzten Vertreiber in der Lieferkette gilt das allerdings nur für Verpackungen von Waren, die er in seinem Sortiment führt.

Für Einweggetränkeverpackungen gelten besondere Rücknahmepflichten, wobei sich die Unternehmen an einem Pfandsystem beteiligen müssen. Insofern gilt künftig für noch mehr Getränke in Einwegverpackungen eine Pfandpflicht. Stationäre Händler (z. B. Supermärkte) und Online-Händler müssen bei Getränkeverpackungen künftig deutlich darauf hinweisen, ob es sich um eine Einweg- oder um eine Mehrwegverpackung handelt.

Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Hersteller müssen sich zudem bei der neuen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück registrieren. Laut deren Webseite www.verpackungsregister.org soll das ab dem dritten Quartal 2018 möglich sein. Die Registrierung sowie spätere Änderungen sollen dann direkt über diese Internet-Seite erfolgen. Eine frei zugängliche Online-Datenbank informiert darüber, ob sich ein Hersteller registriert hat.

Gegründet wurde die Zentrale Stelle von den Herstellern der sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Vertreibern, die solche Verpackungen erstmals befüllen. Die Aufsicht über diese Einrichtung führt das Umweltbundesamt, darüber hinaus begleiten das Bundeskartellamt und der Bundesrechnungshof die Arbeit der Zentralen Stelle. Finanziert wird sie von den dualen Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen.

Die Zentrale Stelle übernimmt eine ganze Reihe hoheitlicher Aufgaben: Neben der Führung des Verpackungsregisters kontrolliert sie ab 2019, ob sich die Verantwortlichen wie im Gesetz vorgesehen bei einem System registriert haben. Ist das nicht der Fall, droht ein Bußgeld von bis zu 200 000 Euro. Zu ihren Aufgaben gehört zudem die Berechnung und Veröffentlichung von Marktanteilen der dualen Systeme und Branchenlösungen. Außerdem legt die Zentrale Stelle zusammen mit dem Umweltbundesamt Mindeststandards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen fest.

Vollständigkeitserklärung abgeben

Nicht zuletzt sind Hersteller künftig verpflichtet, die Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle abzugeben. Bislang waren dafür die IHKs zuständig. Die Erklärung für das Jahr 2018 muss bis zum 15. Mai 2019 bei der Zentralen Stelle eingehen. Stichtag für die Abgabe ist in den folgenden Jahren dann jeweils der 15. Mai. Die Erklärung erfolgt wie bisher elektronisch. Hersteller müssen sämtliche Verkaufs- und Umverpackungen angeben, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht haben. Allerdings gilt die Pflicht erst ab Erreichen folgender Mindestmengen systempflichtiger Verpackungen: 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton, 30 Tonnen sonstige Materialien wie etwa Metalle oder Kunststoffe.

Autor/in: 

Von Christian Günther

Assessor Christian Günther ist Redakteur bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die die Rechtsberatungsplattform anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2018, Seite 28

 
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