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Einwanderung von Fachkräften

Start in Deutschland wird erleichtert

offene Tür mitten auf einer Wiese © Vasyl Cheipesh/GettyImages.de

Reform des Fachkräfte-Einwanderungsgesetzes: Deutschland öffnet sich noch weiter für Menschen aus Nicht-EU-Staaten.

Die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten wird bis Mitte 2024 schrittweise erleichtert. Dieses Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, das am 16. August 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Gegenüber dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das 2020 in Kraft getreten war, gibt es nun drei "Säulen", nach denen die Bewerber beurteilt werden: Qualifikation, Erfahrung sowie Potenzial auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Die einzelnen Gesetzesänderungen werden bis Mitte 2024 schrittweise in Kraft treten.

"Blaue Karte EU" und erweiterter Personenkreis: Am 18. November 2023 tritt die erste Stufe der Gesetzesnovelle in Kraft, die insbesondere die Säule "Qualifikation" betrifft. Künftig gilt der Grundsatz: Wer einen anerkannten Abschluss hat, kann jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Die "Blaue Karte EU" bietet nun erweiterte Einwanderungsmöglichkeiten: Die Gehaltsschwellen werden abgesenkt und der Personenkreis, der die "Blaue Karte EU" erhalten kann, wird vergrößert (u. a. Berufseinsteiger, IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss, neue Engpassberufe, z. B. Tierärzte und Apotheker).

Änderungen beim Anerkennungsverfahren / Aufenthaltserlaubnis zur Qualifizierung / flexiblere Regelungen bei Berufserfahrung: Der mit Abstand größte Teil der Änderungen wird im März 2024 in Kraft treten. Er betrifft vor allem Aspekte, die sich auf die Säule "Erfahrung" beziehen. Vorhandene berufliche Erfahrungen werden also höher bewertet. Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss wird für alle nicht reglementierten Berufe in allen Branchen geöffnet. Voraussetzungen sind eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte, mindestens zweijährige Ausbildung. Wer die notwendige Gehaltsschwelle nicht erreicht, muss auch weiterhin seinen Berufsabschluss anerkennen lassen.

Damit das Anerkennungsverfahren den Arbeitsbeginn in Deutschland nicht verzögert, wird eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern eingeführt. Das bedeutet: Die Arbeitgeber können Fachkräfte auch dann für eine qualifizierte Tätigkeit einstellen, wenn deren ausländischer Abschluss noch nicht in Deutschland anerkannt ist. Das Anerkennungsverfahren muss erst nach der Einreise begonnen werden, z. B. für IHK-Berufe bei der Anerkennungsstelle "IHK Fosa" in Nürnberg (www.ihk-fosa.de).

Punktesystem / "Chancenkarte": Im Juni 2024 treten die Teile der Neuregelungen in Kraft, die sich auf die Säule "Potenzial" beziehen. Für Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, aber Potenzial für den Arbeitsmarkt mitbringen, wird eine "Chancenkarte" eingeführt, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Kriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter sowie Einschätzung der Arbeitsmarktchancen der Lebens- bzw. Ehepartner.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2023, Seite 50

 
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