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Automatische Verlängerung ukrainischer Aufenthaltstitel

Automatische Verlängerung ukrainischer Aufenthaltstitel

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Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten automatisch bis zum 4. März 2025 fort.

Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.

So heißt es in der Verordnung:

"Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird."

Es gelten also folgende Voraussetzungen:

  • Aufenthaltserlaubnis nach §24 Absatz 1 AufenthG
  • diese muss am 1. Februar 2024 noch gültig gewesen sein

Wenn diese Vorassetzungen erfüllt sind, gilt die Aufenthaltserlaubnis bis zum 04. März 2025 als forbestehend.

 
 
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