Telefon: +49 911 1335-1335
Ausbildung

Integrationsberatung für Arbeitgeber

 

Ansprechpartner/innen (1)

Susanne Wagner

Susanne Wagner

Integrationsberatung Tel: +49 911 1335 1225

Webinar-Reihe #KurzErklärt: Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten

Zusammen mit dem "Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge NUiF" bieten wir eine digitale Workshopreihe für Betriebe an, die Menschen mit Fluchthintergrund in die Ausbildung aufnehmen wollen.

 

Unter den Neuzugewanderten befinden sich viele äußerst engagierte Jugendliche. Sie müssen möglichst schnell in den Ausbildungsmarkt integriert werden.

Für Sie als Ausbildungsbetrieb bieten sich somit hervorragende Möglichkeiten, ihren Fachkräftebedarf für die Zukunft zu sichern. Allerdings herrscht bei vielen Beteiligten eine große Unsicherheit bezüglich der Möglichkeiten.

Die IHK-Integrationsberatung ist für Sie da und berät Sie in allen Fragen zum Tema Ausbildung von Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Hierzu können Sie uns entweder direkt anrufen oder eine E-Mail schreiben. Gerne statten wir Ihnen auf Wunsch auch direkt einen Besuch im Betrieb ab.

Auf unserer Webseite finden Sie wichtige Informationen zu vielen unterschiedlichen Schwerpunkten.

 

 

Automatische Verlängerung ukrainischer Aufenthaltstitel

Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten automatisch bis zum 4. März 2025 fort.

Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.

So heißt es in der Verordnung:"Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird."

Es gelten also folgende Voraussetzungen:     

  • Aufenthaltserlaubnis nach §24 Absatz 1 AufenthG    
  • diese muss am 1. Februar 2024 noch gültig gewesen sein

Wenn diese Vorassetzungen erfüllt sind, ist die Aufenthaltserlaubnis bis zum 04. März 2025 gültig.

 

Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten

Wenn eine Person mit Flucht- oder Migrationshintergrund in Deutschland arbeiten möchte, muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigung gestattet ist.

Diese Webseite gibt Ihnen einen Überblick über die Aufenthaltspapiere und liefert knappe Antworten zu den Fragen: Welche Regularien für den Arbeitsmarktzugang gibt es? Wo finde ich sie auf den jeweiligen Aufenthaltspapieren? Und was hat es mit den Nebenbestimmungen auf sich?

Hinweis: Sorgfaltspflicht

• Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber haben Sie besondere Sorgfaltspflichten, wenn Sie Drittstaatsangehörige beschäftigen (also Personen aus Staaten, die nicht zur EU oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören).
Bei Verstößen droht ein Bußgeld.

• Vor einer Beschäftigung müssen Sie sich vergewissern, dass die bzw. der Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung besitzt.

• Für die Dauer der Beschäftigung muss eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahrt werden

Wo finde ich Hinweise zum Arbeitsmarktzugang?

Während des Asylverfahrens und nach der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden verschiedene Aufenthaltspapiere ausgestellt.

Das Bild zeigt die verschiedenen Schritte, die im Asylverfahren durchlaufen werden müssen. Vom Asylgesuch zum Asylantrag beim BAMF bis zu der Entscheidung.

 

Die Ausländerbehörde fügt einen Hinweis zum Arbeitsmarktzugang in die Aufenthaltspapiere ein.
Dieser Hinweis wird Nebenbestimmung genannt.

Das Bild zeigt, wo sich die Nebenbestimmungen auf den unterschiedlichen Aufenthaltspapieren befinden.

 

Bei elektronischen Aufenthaltstiteln im Chipkartenformat werden die Nebenbestimmungen z. T. auf einem ZUSATZBLATT aufgedruckt.

Das Bild zeigt ein stilisiertes Zusatzblatt

 

Die folgenden Nebenbestimmungen sind möglich:

  • "Erwerbstätigkeit gestattet": Beschäftigungen jeder Art sowie eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind – ohne Genehmigung der Ausländerbehörde oder Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – gestattet
  • „Beschäftigung (uneingeschränkt) gestattet”: Eine nichtselbstständige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ist – ohne Genehmigung der Ausländerbehörde oder Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – gestattet
  • „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde”: Auf Antrag kann die nichtselbstständige Beschäftigung erlaubt werden. Nähere Informationen hierzu gibt  es in Unterpunkt 'Änderung des Aufenthaltstitels und Antrag auf Ausbildungsgenehmigung'
  • „Beschäftigung erlaubt als [Art der Tätigkeit(en)] bei [Arbeitgeber, ggf. Lage und Verteilung der Arbeitszeit] ab/seit [Datum]“: Es darf nur eine konkret definierte Beschäftigung ausgeübt werden. Schon ein Wechsel der Tätigkeit innerhalb des Unternehmens bedarf einer erneuten Zustimmung der Ausländerbehörde
  • „Betriebliche [Ausbildung/ Weiterbildung] bei [Arbeitgeber] gestattet“: Es darf nur die konkret definierte Aus- bzw. Weiterbildung absolviert werden. Der Wechsel der Ausbildung, selbst wenn diese im gleichen Unternehmen erfolgt, bedarf einer vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde
  • „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ Es darf keine Beschäftigung oder selbstständige Arbeit ausgeübt werden

Welche Aufenthaltstitel gibt es?

Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis ermöglicht den Aufenthalt in Deutschland für eine begrenzte Zeit für einen bestimmten Zweck, z.B. zum Zweck der Ausbildung (§16a AufenthG) oder für anerkannte Geflüchtete (§ 25 Abs. 1).

Für die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein elektronischer Aufenthalstitel (eAT) ausgestellt. Auf der Rückseite findet man links oben den Hinweis zum Arbeitsmarktzugang.

Muster einer Aufenthaltserlaubnis

Zusatzblatt:

Auf dem Zusatzblatt sind gegebenenfalls weitere Informationen zum Arbeitsmarktzugang angegeben.

 

Beispiel eines Zusatzblattes, die Nebenbestimmungen sind blau umkreist

Fiktionsbescheinigung

Wenn der Antrag auf Änderung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde nicht schnell genug bearbeitet werden kann, wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, bis über den Antrag endgültig entschieden wurde.
Eine Fiktionsbescheinigung ist eine Verlängerung des vorherigen Titels mit allen gleichen Eigenschaften und Rechten.

Aufenthaltsgestattung

Die Aufenthaltsgestatttung berechtigt Geflüchtete bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten. Nach dreimonatiger Frist kann die Beschäftigung von der Ausländerbehörde genehmigt werden.

Den Hinweis zum Arbeitsmarktzugang findet man in den Nebenbestimmungen (blau umkreist).

Beispiel einer Aufenthaltsgestattung

Duldung

Personen, die dieses Papierdokument besitzen, müssen Deutschland eigentlich verlassen. Aber es gibt Gründe, warum dies gerade nicht möglich ist.
In der Duldung ist der Arbeitsmarktzugang stärker beschränkt. Es muss eine Beschäftigungserlaubnis oder Ausbildungserlaubnis beantragt werden. In bestimmten Fällen ist eine Beschäftigung gar nicht erlaubt.

Auch hier muss auf Nebenbestimmungen geachtet werden.

Beispiel einer Duldung

 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für Ihren individuellen Fall ein Arbeitsmarktzugang besteht, dann wenden Sie sich gerne an unsere IHK-Integrationsberatung.

 

Ausbildungsvisum

Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den rechtlichen Anforderungen, benötigten Dokumenten und dem Antragsprozess.

Zuständige Behörden: 

Das Ausbildungsvisum wird von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) im Herkunftsland oder dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts ausgestellt. Die jeweilige Auslandsvertretung ist die erste Anlaufstelle für Informationen und Anträge.

Voraussetzungen:

Um ein Ausbildungsvisum zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind:

- Sprachkenntnisse: Bei der Visumbeantragung muss i.d.R. ein Nachweis über
Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 erbracht werden, sofern kein vorbereitender Deutschkurs vereinbart wurde. In Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.

- Ausbildungsvertrag: Notwendig ist die Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Sie können in diesem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.

- Krankenschutz und Lebensunterhalt: Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Azubi muss zudem nachweisen, dass er während des Aufenthalts zur Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit (2023) gilt ein Orientierungsbetrag von 980 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.

- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Die BA prüft, ob die gleichen Arbeitsbedingungen wie bei deutschen Azubis gelten (z.B. Vergütung und Urlaubsanspruch). Die Zustimmung muss nicht zusätzlich beantragt werden, sondern wird im Visumsprozess von der Auslandsvertretung angefragt.

 

Dauer und Verlängerung:

Das Ausbildungsvisum wird in der Regel für die Dauer der Ausbildung plus einer gewissen Zeit (z.B. sechs Monate) ausgestellt. Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann unter Umständen ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche oder -aufnahme beantragt werden.

Antragsverfahren:

Das genaue Antragsverfahren variiert je nach Auslandsvertretung. Bitte informieren Sie sich deshalb immer auch auf der Webseite der zuständigen Auslandsvertretung.

 

Geflüchtete und Zugewanderte in Ausbildung - wie gelingt die betriebliche Integration?

Die betriebliche Integration von geflüchteten und zugewanderten Auszubildenden erfordert Engagement und eine ganzheitliche Herangehensweise. Indem Unternehmen gezielt in die Förderung, Schulung und Unterstützung dieser jungen Talente investieren, tragen sie nicht nur zur Integration bei, sondern profitieren auch von der Bereicherung durch vielfältige Perspektiven und Fähigkeiten. Dies fördert nicht nur den unternehmerischen Erfolg, sondern auch ein inklusives Arbeitsumfeld, das von Diversität und Innovation geprägt ist.

Doch wie gelingt die erfolgreiche betriebliche Integration? Hier sind einige Schlüsselfaktoren:

1. Kulturelle Sensibilität und Offenheit: Eine offene Haltung gegenüber unterschiedlichen Kulturen und Lebenserfahrungen ist essentiell. Betriebe sollten eine inklusive Unternehmenskultur schaffen, die geprägt ist von Respekt, Verständnis und Wertschätzung für die Vielfalt der Mitarbeitenden.

2. Sprachförderung und Weiterbildung: Sprachliche Barrieren können den Einstieg in die Ausbildung erschweren. Daher ist es wichtig, frühzeitig auf Förderangebote wie der Assistierten Ausbildung (AsA) oder den Berufssprachkursen des BAMF zurückzugreifen und somit sowohl die sprachliche, als auch die fachliche Kompetenzgezielt zu fördern.

3. Enger Kontakt mit den Berufsschulen: Der regelmäßige Austausch mit den Berufsschule ermöglicht es dem Betrieb den Leistungsstand ihrer Auszubildenden im Blick zu behalten und wenn nötig frühzeitig mit Fördermaßnahmen oder Anpassungen der Lehrinhalte nachzusteuern.

4. Mentor:innen und Patenschaften: Die Bereitstellung von Mentor:innen oder Patenschaften für geflüchtete Auszubildende kann eine wertvolle Unterstützung bieten. Besonders wirksam wird ein Mentoring dann, wenn die Ansprechperson von Anfang an über die gesamte Dauer der Ausbildung bei Fragen und Problemen zur Verfügung steht. Bei der Prüfungsvorbereitung können die Erfahrungen der älteren Azubis hilfreich sein.

5. Flexibilität und Anpassungsfähigkeit: Die Lebenssituation von geflüchteten Auszubildenden kann komplex sein. Flexibilität bei Arbeitszeiten oder besondere Unterstützung in besonderen Situationen kann einen positiven Einfluss auf die Motivation und den Erfolg der Auszubildenden haben.

6. Netzwerke und Kooperationen: Zusammenarbeit mit lokalen Institutionen, Bildungseinrichtungen und Integrationsprojekten kann den Übergang von Schule oder Qualifizierungsmaßnahmen in die betriebliche Ausbildung erleichtern. Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Interessiere Betriebe können hier kostenlos Infomaterial, Sprachflyer und Austauschmöglichkeiten bekommen.

 

Änderung des Aufenthaltstitels und Antrag auf Ausbildungsgenehmigung

Wer als geflüchtete oder zugewanderte Person aus einem Drittstaat (also nicht EU) eine qualifizierte betriebliche Berufsausbildung machen möchte, muss entweder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach §16a AufenthG (Ausbildungsvisum) oder eine Genehmigung zur Beschäftigung besitzen.

A) Für Menschen, die einen Zweckwechsel beantragen wollen (z.B. vom Studium in die Ausbildung)

Für diese Personengruppe gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine Person, die aus dem Ausland ein Ausbildungsvisum beantragt. Man muss einen unterschriebenen Ausbildungsvertrag und ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B1) nachweisen. Außerdem muss man nachweisen, dass man den Lebensunterhalt selbst finanzieren kannst und nicht auf die Hilfe des Staates angewiesen ist. Das bedeutet, dass man mindestens 980 € brutto pro Monat zur Verfügung haben muss. Meistens kann dieser Betrag über das Ausbildungsgehalt gedeckt werden. Wenn das Gehalt niedriger ist, dann muss der fehlende Betrag für ein ganzes Jahr selbst auf ein Sperrkonto gezahlt werden. Alternativ kann auch eine in Deutschland lebende Person eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Im Notfall muss diese Person dann für den Lebensunterhalt zahlen.

Der zukünftiger Ausbildungsbetrieb muss außerdem die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Siehe Downloads) ausfüllen. Dieses Formular gibt die Ausländerbehörde an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weiter. Die BA prüft dann, ob mit den Ausbildungsbedingungen alles passt und gibt ihre Zustimmung.

B) Für Menschen die eine Genehmigung zur Beschäftigung beantragen wollen (Antrag auf Auflagenänderung)

Viele Menschen, die eine Gestattung oder Duldung haben, müssen erst eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragen, bevor sie arbeiten oder eine betriebliche Ausbildung machen können. Auch wenn man mit einem Ausbildungsvisum nach Deutschland gekommen ist und die Ausbildung wechseln möchte, musst man das erst von der Ausländerbehörde genehmigen lassen.

Wichtig für den Antrag auf Auflagenänderung ist, dass ein unterschriebener Ausbildungsvertrag vorliegt. Der Ausbildungsbetrieb muss außerdem die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausfüllen. Dieses Formular gibt die Ausländerbehörde an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weiter. Die BA prüft dann, ob mit den Ausbildungsbedingungen alles passt und gibt ihre Zustimmung.

Für beide Fälle gilt: Melden Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde oder unserer Integrationsberatung, um die individuelle Situation zu besprechen.

 Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Thema Chancenaufenthaltsrecht.

 
 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick