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Prüfungen

Geprüfte/r Industriemeister/in Fachrichtung Printmedien

 

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Bitte klären Sie vor Beginn Ihrer Prüfungsvorbereitung ab, ob Sie zur Prüfung zugelassen werden.

 

Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung

Die Zulassungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Verordnung.

Zur Überprüfung Ihrer Zulassung senden Sie uns bitte den Zulassungsantrag zusammen mit Ihren vollständigen Nachweisen, die auf der Rückseite des Antrags aufgeführt sind.

Wir weisen darauf hin, dass die IHK Nürnberg nur für Teilnehmer deren Wohnsitz, Beschäftigungsort oder Lehrgangsort im Bezirk Mittelfranken liegt zuständig ist.

 

Anmeldeformular zur Prüfung

Sie müssen erst Ihre Zulassung zur Prüfung überprüfen lassen, bevor Sie sich zur Prüfung anmelden können.

Ein Anmeldeformular zur Prüfung erhalten Sie von Ihrem Lehrgangsträger oder können es unter den Dokumente am Ende dieser Seite als pdf-Datei herunterladen. Sollte es sich um eine Wiederholungprüfung handeln, beantragen Sie bitte direkt per Mail ein Wiederholungsformular.

Bitte Beachten Sie den Anmeldeschluss. Dieser ist direkt auf dem Anmeldeformular oder bei den Prüfungsterminen angegeben.

 

Prüfungstermine

Diese Fortbildungsprüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer Nürnberg nicht regelmäßig angeboten.

Bitte kontaktieren Sie uns um aktuelle Prüfungstermine zu erfahren.

 

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt vorbehaltlich einer Änderung der Gebührenordnung der IHK Nürnberg zurzeit für den

  • Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen"
    • 188,00 €
  • Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
    • Schriftlich 278,00 €
    • Projektarbeit 185,00 €

Bei Wiederholungsprüfungen/Wiederaufnahmeprüfungen wird die Gebühr anteilig berechnet.

 

Hilfsmittel zur Prüfung

Die aktuelle Hilfsmittelliste finden Sie auf der Seite des DIHK.

Wird auf „Gesetzestexte, insbesondere“ hingewiesen, bedeutet dies, dass Sie auch alle anderen unkommentierten Gesetzestexte, die Sie für hilfreich halten, zur Prüfung mitbringen dürfen. Die Aufgabenstellung geht von der Mitnahme ausdrücklich genannter Gesetzestexte und dem auf der Hilfsmittelliste jeweils beschriebenen Rechtsstand aus.

"Unkommentiert“ bedeutet auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen, Ergänzungen bzw. Lösungsschemata versehen dürfen. Ebenfalls nicht zulässig sind eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter.

Zulässige Bearbeitungen sind:

  • Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z. B. „HGB“)
  • Farbliche Markierungen mit Textmarkern o. ä.
  • Unterstreichungen
  • Verweise auf andere Stellen im Text (z. B. „§ 119 BGB“)

Selbst ausgedruckte Gesetzestexte von einschlägigen Plattformen mit juristischen Inhalten im Internet sind erlaubt, soweit es sich um unkommentierte Originaltexte handelt. Achten Sie auf die Hinweise der einzelnen Plattformen.

Wir bitten Sie von Fragen nach expliziten Büchern abzusehen. Wir bitten Sie, von Fragen nach einzelnen Gesetzestexten abzusehen. Für eine Beantwortung ist das Angebot des Handels zu umfangreich, dazu kommen Aktualisierungen. Achten Sie darauf, dass sich in Ihren Gesetzestexten keine unerlaubten Inhalte befinden. In der Regel erfolgen Kontrollen durch die Aufsichten.

 

Gliederung der Prüfung

„Grundlegende Qualifikationen“
Am 1. Prüfungstag werden folgende Fächer abgelegt:
• Rechtsbewusstes Handeln
• Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung

Am 2. Prüfungstag werden folgende Fächer abgelegt:
• Betriebswirtschaftliches Handeln
• Zusammenarbeit im Betrieb

„Handlungsspezifische Qualifikationen“
• Zwei schriftliche Situationsaufgaben über die folgenden Handlungsbereiche
- Medienproduktion
- Führung und Organisation
• Projektarbeit


Zulassungsvoraussetzung zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

Damit Sie diesen Prüfungsteil ablegen können müssen vorher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Grundlegende Qualifikationen müssen abgelegt – nicht bestanden – sein.
2. Der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse (AdA-Prüfung) muss
    vorliegen. D.h. eine Kopie vom AdA-Zeugnis.

Detaillierte Informationen finden Sie in der Verordnung über die Prüfung.

 

Rücktritt von der Prüfung

Der Rücktritt von der Prüfung ist der IHK Nürnberg schriftlich mitzuteilen. Dies ist auch per E-Mail möglich.

Ein Rücktritt kann nicht vom Lehrgangsträger, sondern nur vom Teilnehmer selbst erfolgen.

 

Bestehensregelung

Eine Voraussetzung zum Bestehen der Gesamtprüfung ist eine mindestens ausreichende Bewertung
(= 50 Punkte oder besser) in allen Prüfungsfächern des Prüfungsteils Grundlegendequalifikationen.

Zum Bestehen der Gesamtprüfung sind auch mindestens ausreichende Leistungen in allen Prüfungsfächern des Teils Handlungsspezifische Qualifikationen und der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse (AdA-Prüfung) erforderlich.

 

Mündliche Ergänzungsprüfung

Nach § 5 (7) der Verordnung ist im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ eine mündliche Prüfung anzubieten, wenn Sie in nicht mehr als zwei Fächern zwischen 49 und 30 Punkte erreicht haben. Die Ergänzungsprüfung dauert ca. 20 Minuten pro Fach.

Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung wird zusammengefasst. Die schriftliche Prüfungsleistung wird doppelt gewichtet.

Sollten Sie die mündliche Ergänzungsprüfung nicht bestehen wird Ihnen eine Teilnahme zur schriftlichen Wiederholungsprüfung zum nächst möglichen Prüfungstermin ermöglicht, sofern es sich nicht um Ihren letzten Prüfungsversuch handelt.

 

Projektarbeit und mündliche Präsentation

Die Projektarbeit umfasst eine schriftliche Hausrbeit, die in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung anzufertigen ist, und eine mündliche
Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs.

Hier finden Sie Informationen zur Pojektarbeit und zum Fachgespräch.

 

Wiederholung der Prüfung

Jeder Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

Von bereits bestandenen Prüfungsfächern werden Sie automatisch befreit, wenn Sie die Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung, antreten.

 
 
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