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Prüfung nach § 26a WEG zertifizierter Verwalter

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IHK Prüfung Zertifizierte/r Verwalter/in nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz

Die Neuregelung des ursprünglich aus dem Jahre 1951 stammenden Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) führt mit § 26a WEG erstmals den "zertifizierten Verwalter" ein: So darf sich nennen, wer erfolgreich eine entsprechende Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer absolviert hat.

Mit "Verwalter" gemeint sind dabei unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung befasste Personen, also diejenigen, die die Eigentümerversammlungen leiten oder außerhalb einer Versammlung als Verwalterin oder Verwalter Entscheidungen treffen. Nicht betroffen sind beispielsweise Hausmeister oder Führungskräfte, die ausschließlich Leitungsaufgaben in Immobilienverwaltungsunternehmen wahrnehmen.

Zertifizierter Verwalter soll ab Dezember 2023 die Regel werden

Soweit die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beziehungsweise Sondereigentums nicht durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, müssen Letztere nach dem neuen WEG künftig eine "ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung" beschließen – dazu zählt insbesondere auch die Bestellung eines "zertifizierten Verwalters".

Diese Regelung sollte ursprünglich ab dem 1. Dezember 2022 greifen; Bundestag und Bundesrat haben jedoch zwischenzeitlich beschlossen, ihre Anwendbarkeit auf den 1. Dezember 2023 zu verschieben. Vorgesehen ist nun, dass die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes rechtzeitig vor dem 1. Dezember 2022 in Kraft treten wird. Dafür ist mit Stand 3. November noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt notwendig.

In Bezug auf die neuen Regelungen gibt es jedoch auch Ausnahmen und Übergangsregelungen: Verwalter, die bereits am 1. Dezember 2020 für eine bestimmte Eigentümergemeinschaft tätig waren, gelten dieser gegenüber bis zum 1. Juni 2024 als "zertifizierte Verwalter". Außerdem sind Immobilienkaufleute, Absolventen eines Hochschulstudiums mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt und andere einschlägige Berufsbilder einem "zertifizierten Verwalter" gleichgestellt, ohne dass eine Prüfung abgelegt werden muss.

Darüber hinaus gilt: Wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und/oder weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer dies ausdrücklich verlangen, kann auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verzichtet werden.

Keine Erlaubnisvoraussetzung oder Ersatz für die Weiterbildungspflicht

Die Zertifizierung ist keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung; Verwalter können ihrer Tätigkeit also grundsätzlich auch ohne Zertifizierung nachgehen.

Zudem hat die Zertifizierung keinen Einfluss auf die in der Gewerbeordnung festgeschriebene Weiterbildungspflicht: Auch zertifizierte Verwalter müssen sich im Umfang von 20 Stunden binnen drei Kalenderjahren weiterbilden.

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken führt seit September 2022 die Prüfung nach § 26a WEG durch. Termine und Anmeldemöglichkeiten finden Sie im unteren Bereich der Seite.

 
 
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