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Umwelt | Nachhaltigkeit

"Reach" – Europäische Chemikalienverordnung

 

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Dr. rer. nat. Ronald Künneth

Dr. rer. nat. Ronald Künneth

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Die Reach-Verordnung regelt den Schutz für Mensch und Umwelt in Bezug auf das Inverkehrbringen von chemischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. "Reach" steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien).

Im Kern geht es darum, die bestehenden Wissenslücken zu schließen, um einen verantwortlichen Umgang mit Chemikalien zu ermöglichen. Hersteller und Importeure müssen alle Stoffe oder Stoffgemische, die in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Bestimmte hinsichtlich Gesundheit und Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern – SVHC) können zudem verboten oder beschränkt werden. Sämtliche SVHC-Stoffe werden zunächst in der sogenannten "Reach"-Kandidatenliste geführt (https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table ). Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Ein Lieferant von Erzeugnissen (z. B. Produzent oder Händler) ist gemäß Artikel 33 "Reach"-Verordnung verpflichtet, seine Abnehmer zu informieren, falls ein SVHC-Stoff in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Die Information an gewerbliche Kunden muss dabei unaufgefordert erfolgen. Private Endverbraucher müssen auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen informiert werden. Beispiele für solche Erzeugnisse sind Textilien, Industrieausrüstungen, Haushaltsgeräte und Fahrzeuge.

Erklärfilm „Anforderungen an Importeure, Händler und Produzenten von Erzeugnissen“

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