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Umwelt | Nachhaltigkeit

Verpackungsgesetz (VerpackG)

 

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Dr. rer. nat. Ronald Künneth

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Andreas Horneber

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Dipl.-Betriebsw. (FH) Stefan Schmidt

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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat am 1. Januar 2019 die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Änderungen ergeben sich aber auch bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern, bei Regelungen zur Rücknahme und vielen weiteren Punkten. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen.

Bereits 2021 wurde das Verpackungsgesetz umfassend novelliert. Dadurch erhielten viele Unternehmen neue Pflichten. Der Kreis der Betroffenen reicht von produzierenden Unternehmen über Händler, Hotels, Gaststätten bis hin zu Betreibern von elektronischen Marktplätzen. In die Verantwortung genommen werden nicht nur große Konzerne, sondern auch der klassische Mittelstand und sogar Kleinstunternehmen sowie Startups. Die Änderungen traten schrittweise in Kraft:

Auf dieser Seite bieten wir eine Übersicht über wichtige Inhalte des Verpackungsgesetzes. Häufig gestellte Fragen und weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org.

Die wichtigsten Inhalte des Verpackungsgesetzes

 

Pflicht zu Mehrweg-Verpackungen (seit 1. Januar 2023)

Bereits seit den 3. Juli 2021 galt für Gastronomen die Pflicht, Einwegplastikartikel durch nachhaltigere Alternativen zu ersetzen Am 1. Juli 2022 kam die Pflicht zu einer Registrierung im Verpackungsregister LUCID (www.verpackungsregister.org) hinzu. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Gastronomen nun Mehrwegverpackungen anbieten, wenn Kunden Spesen zum Mitnehmen ("to go") oder zur Lieferung bestellen.

 

Erweiterung der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID, Prüfpflichten E-Commerce (seit 1. Juli 2022)

Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID gilt künftig für sämtliche Hersteller und Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren

Für den E-Commerce werden durch § 7 Abs. 7 VerpackG neue Prüfpflichten eingeführt: Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen prüfen, ob Hersteller ihrer Registrierungspflicht und Systembeteiligungspflicht nachkommen. Ist dies nicht der Fall, müssen E-Commerce-Unternehmen die betrofffenen Händler und Hersteller von ihren Plattformen ausschließen.

 

Neue Nachweispflichten bei Rücknahme-und Verwertungspflichten, Ausweitung der Pfandpflicht, Plastiktütenverbot (seit 1. Januar 2022)

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG zurücknehmen, müssen jetzt gem. § 15 Abs. 3 VerpackG nachweisen, dass sie ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten in Bezug auf alle nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nachgekommen sind: Jährlich bis zum 15. Mai sind die im vorausgegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Die Nachweisführung gilt nur für die Verpackungen, die tatsächlich an Hersteller und Vertreiber zurückgegeben wurden.

Die Pfandpflicht wurde gemäß § 31 Abs. 4 VerpackG auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Einwegdosen mit Füllvolumen 0,1 bis 3 Liter ausgeweitet, unabhängig davon, mit was diese befüllt werden. Eine Ausnahme besteht für Einweg-Flaschen aus Glas/Metall und Verschlüsse/Deckel aus Kunststoff.

Durch das Plastiktütenverbot (§ 5 Abs. 2 VerpackG) wird das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen (mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern) untersagt. Das Verbot umfasst sowohl die unentgeltliche als auch entgeltliche Abgabe.

 

Information über Rücknahme- und Verwertungspflichten (seit 3. Juli 2021)

In § 15 Abs. 1 S.5 VerpackG werden Unternehmen dazu verpflichtet, private und gewerbliche Endverbraucher über die unentgeltliche Rückgabemöglichkeit von Verpackungen am Ort der Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe und über deren Sinn und Zweck zu informieren. Eine formale Vorgabe dafür, wie diese Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, gibt es nicht.

Außerdem können ausländische Firmen künftig Bevollmächtigte (juristische Personen) benennen, die für das Unternehmen in Deutschlang die Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz übernimmt (§ 35 Abs. 2 VerpackG).

 

Videoüberblick: Die wichtigsten Änderungen des Verpackungsgesetzes (Stand 2021)

Im folgenden Video hat IHK-Experte Dr. Ronald Künneth im Jahr 2021 einen Überblick über die wichtigsten Änderungen gegeben.

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Weitere Informationen beim ZSVR

Auf der Homepage der ZSVR finden Sie weitergehende Informationen. Neben Erklärfilmen sowie Themenpapieren finden Sie dort auch einen Selbstcheck zur Systembeteiligungspflicht von Verpackungen.

 
 
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