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Rechtsauskünfte

Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

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Ansprechpartner/innen (3)

Ass. jur. Katja Berger

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Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390
Tanja Hübner

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Sachkundeprüfungen Finanzanlagenvermittler, Berufskraftfahrer, Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler. Versammlungsstättenverordnung, Ausbildung der Ausbilder (AdA) Tel: +49 911 1335 2134
Elke Mischker

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Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Tel: +49 911 1335 2276

Wer selbständig im Bewachungsgewerbe tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis wird von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt oder Landratsamt) erteilt.

Folgenden Voraussetzungen sind grundsätzlich erforderlich:

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Haftpflichtversicherung
  • Nachweis über Sachkundeprüfung

Sachkundeprüfung und Unterrichtung

Informationen zu Terminen der Sachkundeprüfung und Unterrichtung sowie Anmeldeformulare finden Sie im Geschäftsbereich Berufsbildung.

Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe

Ausführliche Informationen zur Tätigkeit im Bewachungsgewerbe entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt "Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe".

Inhalt des Merkblatts:

  • "Bewachungstätigkeit"
  • Abgrenzung: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung
  • Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
  • Die Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe
  • Abschließende Hinweise
 
 
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