Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
Ansprechpartner/innen (3)

Ass. jur. Katja Berger
Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390
Tanja Hübner
Sachkundeprüfungen Finanzanlagenvermittler, Berufskraftfahrer, Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler. Versammlungsstättenverordnung, Ausbildung der Ausbilder (AdA) Tel: +49 911 1335 2134
Wer selbständig im Bewachungsgewerbe tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis wird von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt oder Landratsamt) erteilt.
Folgenden Voraussetzungen sind grundsätzlich erforderlich:
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Haftpflichtversicherung
- Nachweis über Sachkundeprüfung
Sachkundeprüfung und Unterrichtung
Informationen zu Terminen der Sachkundeprüfung und Unterrichtung sowie Anmeldeformulare finden Sie im Geschäftsbereich Berufsbildung.
Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
Ausführliche Informationen zur Tätigkeit im Bewachungsgewerbe entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt "Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe".
Inhalt des Merkblatts:
- "Bewachungstätigkeit"
- Abgrenzung: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung
- Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
- Die Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe
- Abschließende Hinweise