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Internet am Arbeitsplatz – was ist erlaubt, was ist verboten?

Durch den Einsatz des Internet am Arbeitsplatz ergeben sich auch arbeitsrechtliche Fragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich darüber Gedanken machen, inwieweit sie ihren Arbeitsvertrag anpassen.

Kann die private Internet-Nutzung während der Arbeitszeit verboten werden?
Grundsätzlich kann selbstverständlich der Arbeitgeber entscheiden, ob er sein Eigentum einem Dritten zu privaten Zwecken zur Verfügung stellt oder nicht. Daraus folgt, dass zunächst einmal der Arbeitgeber bestimmt, ob der Arbeitnehmer zum Beispiel das e-mail-System privat nutzen darf. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn für den Arbeitnehmer ein dringender Fall vorliegt (z. B. Notfall in der Familie).

Wann ist davon auszugehen, dass die private Nutzung erlaubt ist?
Zweifelsfrei kann der Arbeitnehmer nur dann davon ausgehen, wenn es entweder im Arbeitsvertrag geregelt wurde oder wenn eine Betriebsvereinbarung vorliegt. Außerdem kann sich der Arbeitnehmer auch darauf berufen, wenn der Arbeitgeber die Erlaubnis im Betrieb öffentlich verkündet hat.

Wenn diese Erklärung mündlich erfolgt ist und diese nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist, kann die Erlaubnis zurückgenommen werden. Anders sieht es aus, wenn die Zustimmung im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten wurde. Dann ist die Rücknahme ohne weiteres nicht möglich. Hier müsste der Arbeitsvertrag abgeändert werden. Dazu wiederum ist eine einvernehmliche Änderung oder eine Änderungskündigung erforderlich.

Wann liegt ein Missbrauch der Kommunikationssysteme vor?
Missbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn er z. B. gegen zeitliche Beschränkungen verstößt. Gibt der Arbeitgeber etwa auf, dass man nicht länger als eine Stunde pro Woche surfen darf, und wird dies wesentlich überschritten, so liegt wohl ein missbräuchliches Verhalten vor. Allerdings kann man diese Frage nicht generell so einfach beantworten. Man muss vielmehr den Einzelfall betrachten, wobei der Begriff des Ermessens eine wesentliche Rolle spielen wird.

Kann der Arbeitgeber die Kommunikation der Arbeitnehmer überwachen?
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber nicht befugt, e-mails oder URLs zu speichern, es sei denn, er benötigt dies zur Störungsbehebung oder Kostenermittlung. Dabei kann er natürlich auch zufällig auf Besonderheiten des Datenverkehrs seiner Mitarbeiter stoßen. Ein sicherer Schutz der Mitarbeiter liegt diesbezüglich also grundsätzlich nicht vor. Allerdings ist das grundgesetzlich geschützte Recht am eigenen Wort zu beachten, d.h. der Inhalt von e-mails darf nicht erfasst werden; etwas anderes gilt für die Größe der e-mails, Adressen oder Zeitpunkt der e-mail. Protokolle dürfen daher gesammelt und gelesen werden, die Inhalte nicht.

Dürfen verbotenerweise erlangte Dokumente gegen den Arbeitnehmer verwertet werden?
Nein. Hier besteht ein so genanntes Verwertungsverbot. Denn Daten, die unerlaubterweise erlangt werden, dürfen nicht gegen den Arbeitnehmer verwertet werden.

Hildegard Reppelmund / Anna Swiatek (DIHK)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2003, Seite 13

 
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