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Das UWG ist tot – es lebe das UWG!

Rechtsstreitigkeiten verschlingen Zeit und Geld, denn Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Über aktuelle Fragen der Rechtspraxis sprach WiM mit Landgerichtspräsidentin Dagmar Schuchardt.

Seit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung zeichnet sich ab, dass das bisherige Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) reformiert werden muss. Händler versuchten, durch zahlreiche „Sonderaktionen“ die Grenzen des Gesetzes auszutesten. Die Begriffsunklarheit „Was ist ein Rabatt?“ tat ein Übriges, um die Verwirrung bei Händlern und Verbrauchern perfekt zu machen. Selbst die Gerichte urteilten völlig unterschiedlich. Es wurde in der Politik sogar über eine völlige Abschaffung des UWG diskutiert. Dass man das Kind nicht mit dem Bade ausschütten sollte, machten vor allem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Händlerschaft immer wieder deutlich. Spätestens zum neuen Jahr wird es wohl ein neues UWG geben.

Nach intensiven und langen Überlegungen, unterstützt durch eine Expertengruppe im Bundesjustizministerium, liegt inzwischen ein Regierungsentwurf vor, der etwas Licht ins Dunkel bringt. Es ist damit zu rechnen, dass aus diesem Entwurf noch in diesem Jahr ein Gesetz wird. Was ist neu am neuen UWG? Zusammenfassend kann man sagen: Viele gute Regelungen werden beibehalten, die Rechtsprechung wird in Gesetzesform gegossen, Überflüssiges wird entrümpelt – und es gibt auch etwas Neues.

Verbotenes jetzt konkreter genannt
Endlich wird auch ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes schon aus dem Gesetzestext deutlicher, was verboten ist. Zur Generalklausel „Was gegen die guten Sitten verstößt, ist verboten“ werden jetzt ausdrücklich Fallgruppen im Gesetz aufgeführt: Das reicht von aggressiver Werbung, bei der Druck ausgeübt wird, über Werbung, durch die die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, über Schleichwerbung, bis hin zu Lockvogelwerbung. Von dieser ausdrücklichen Formulierung, was verboten ist, verspricht man sich eine Rechtsvereinfachung und mehr Rechtsklarheit für den Werbetreibenden. Dies alles bedeutet nichts Neues, auch wenn Verbraucherschützer dies gerne behaupten, sondern es gibt nur die bisherige Rechtslage wieder. Für die Werbung und deren Zulässigkeit ändert sich insofern überhaupt nichts.

Gleiches gilt auch für die Aufnahme des Verbraucherschutzes als Schutzzweck des UWG. Schon bisher sagte die Rechtsprechung, dass neben den ausdrücklich genannten Wettbewerbern und der Allgemeinheit auch die nicht im Gesetz genannten Verbraucher durch das UWG geschützt seien (so genannter Schutzzwecktrias). Um dies klarzustellen, sind nun auch die Verbraucher in das neue UWG aufgenommen worden. Das bedeutet aber nicht, dass sie nun vorrangigen Schutz genössen, sondern es bleibt bei der Wertung, dass alle drei Bereiche gleichrangig sind.

Durch die genaue, wenn auch nicht abschließende Aufzählung der Fallgruppen will man darüber hinaus ein Signal nach Europa senden. Man will durch das neue UWG aufzeigen, dass das deutsche UWG nicht mehr ein verkrustetes, überholtes, viel zu strenges und unverständliches Gesetz ist, sondern ein modernes und Europa-taugliches Lauterkeitsrecht darstellt. Vielleicht findet es dann auch Eingang in die europäischen Harmonisierungsbestrebungen, die derzeit im Zusammenhang mit dem Grünbuch zum Verbraucherschutz und der daraus entstehenden Rahmenrichtlinie über unfaire Geschäftspraktiken überlegt werden.

Verbot von Sonderveranstaltungen entfällt
Die größte Änderung für die Praxis ist der Wegfall des Sonderveranstaltungsverbotes. Bisher waren Sonderaktionen grundsätzlich verboten. Nur Schlussverkäufe waren in einem vorgegebenen Zeitraum und für ein beschränktes Sortiment zulässig. Jubiläumsverkäufe waren nur alle 25 Jahre möglich. Ansonsten gab es lediglich Sonderangebote und für besondere Fälle wie Wasserschäden, baugenehmigungspflichtige Umbauten und die Geschäftsaufgabe den Räumungsverkauf. Dieser war anzeigepflichtig, und die IHK hatte gewisse Kontrollmöglichkeiten. Dies alles fällt nunmehr ersatzlos weg.

Künftig wird jede Sonderaktion zulässig sein, sei es der Frühjahrsschlussverkauf oder die „Alles-muss-raus-Aktion“. Es gibt nur noch die Einschränkung, dass der Verbraucher dabei nicht irregeführt werden darf. Diese neue Freiheit sollte sinnvoll genutzt werden.

Gewinnabschöpfung als neue Sanktion
Als Sanktion gegen unlauteres Handeln ist ein Gewinnabschöpfungsanspruch zu den bisher üblichen Abmahnungen und einstweiligen Unterlassungsverfügungen neu hinzugekommen. Durch ihn sollen Verbände unter bestimmten Voraussetzungen dafür sorgen können, dass der Gewinn aus vorsätzlichen Verstößen gegen das UWG nicht bei dem Unternehmen bleibt, sondern dem Staat zufließt. Der wirtschaftliche Anreiz für unlauteres Handeln soll hierdurch für die Unternehmen wegfallen.

Die unlautere Maßnahme soll nicht nur für die Zukunft verboten werden, sondern das vorsätzlich rechtswidrig handelnde Unternehmen soll auch finanziell getroffen werden. Gedacht wird insbesondere an Adressbuchschwindler oder 0190er-Abzocker. Andererseits sollen aber die finanziellen Anreize, den Gewinnabschöpfungsanspruch geltend zu machen, möglichst gering gehalten werden, um missbräuchliche „Massengewinnabschöpfung“ von vornherein sinnlos zu machen. Daher ist der Gewinn an den Bundeshaushalt abzuführen, und der Wettbewerbsverband, der Verbraucherverband oder die IHK, die den Anspruch geltend machen, dürfen nur einen Aufwendungsersatz behalten.

Was sonst noch diskutiert wird
Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, stehen zwar die Eckpunkte fest, aber letztendlich kann es noch zu Änderungen kommen. Die Chance, dass doch noch praktikable Auffangregelungen für den Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe geschaffen werden, ist äußerst gering. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Begriffsschutz für Saisonschlussverkäufe eingeführt wird, ist eher zweifelhaft. Was allerdings noch stark diskutiert wird, ist der Gewinnabschöpfungsanspruch.

Darüber hinaus fordern die Verbraucherschützer angesichts der ausdrücklichen Aufnahme des Verbraucherschutzes in den Schutzzweck des UWG weitere Rechte für die Verbraucher. Diese Forderungen reichen von einem individuellen Vertragsauflösungsrecht bis hin zu individuellen und kollektiven Schadenersatzansprüchen. Außerdem wollen sie einen Auskunftsanspruch von Verbänden gegenüber Unternehmern im Zusammenhang mit irreführender Werbung (Mondpreise, Lockvogel) erreichen. Hier wird die Diskussion in Bundesrat und Bundestag zeigen, inwieweit noch nachgebessert wird.

Insgesamt wird sich mit Ausnahme der Sonderveranstaltungen und der Gewinnabschöpfung nicht allzu viel ändern. Die dortigen Änderungen werden allerdings erhebliche Auswirkungen sowohl auf die Werbung, die Preisschlachten, das Verhältnis von Großen zu Kleinen, als auch auf die Verbraucher haben. Bereiten Sie es vor und seien Sie kreativ! Das UWG ist tot – es lebe das UWG!

Hildegard Reppelmund (DIHK)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2003, Seite 18

 
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