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Wesentlich für das Auslandsgeschäft

Rechtsstreitigkeiten verschlingen Zeit und Geld, denn Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Über aktuelle Fragen der Rechtspraxis sprach WiM mit Landgerichtspräsidentin Dagmar Schuchardt.

Wer mit im Ausland ansässigen Unternehmen Handel treibt, dessen Vertrag unterliegt grundsätzlich dem einheitlichen UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods CISG). Dahinter verbirgt sich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf. Diesem Abkommen sind inzwischen über 50 Staaten beigetreten, so dass ca. zwei Drittel des weltweiten Warenhandels von dem Übereinkommen erfasst werden. In der Bundesrepublik ist das CISG seit 1. Januar 1991 in Kraft und zwar auch in den neuen Bundesländern.

Dem CISG unterliegen grundsätzlich alle Kaufverträge über Waren (Art. 1 Abs. 1 CISG), ausgenommen Kaufverträge, die zu privaten Zwecken erfolgen. Das CISG gilt hierbei für erkennbar grenzüberschreitende Sachverhalte, nicht jedoch für reine Inlandsgeschäfte. Es ist ferner ein Kontakt zu mindestens einem der Vertragsstaaten erforderlich. Die Staatsangehörigkeit der Parteien ist unerheblich, allein maßgeblich ist die Lokalisierung ihrer jeweiligen Niederlassungen. Regelmäßig kommt also das CISG dann zur Anwendung, wenn Verkäufer und Käufer jeweils ihre Niederlassung in unterschiedlichen Staaten haben und beide Vertragsstaaten des CISG sind. Es gibt aber auch Fälle, in denen es ausreichend ist, dass eine Vertragspartei ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat. Für den deutschen Exporteur hat dies grundsätzlich die Konsequenz, dass auch auf Warenkaufverträge mit Firmen in Nichtvertragsstaaten das CISG anzuwenden ist.

Durch die ausdrückliche Vereinbarung, dass „das Vertragsverhältnis deutschem Recht unterliegt“, werden die Regelungen des CISG nicht ausgeschlossen. Wählen die Vertragsparteien z. B. ausdrücklich die Anwendbarkeit deutschen Rechts, so ist damit grundsätzlich auch das CISG vereinbart, denn das CISG ist insoweit auch deutsches Recht.

„Lieferung frei Haus“
Art. 31 CISG regelt den Inhalt der Lieferpflicht und den Ort der Lieferung. Da dieser Artikel des CISG – wie nahezu alle Vorschriften des CISG – dispositiv ist und nicht eingreift, wenn die Parteien einen anderen Lieferort festlegen, kann diese Klausel „Lieferung frei Haus“ unterschiedlichen Auslegungen zugänglich sein. Zum einen kann ein Lieferort damit vereinbart worden sein, zum anderen die bloße Kostentragungspflicht. Möglicher Nachteil: Wird durch die Klausel der Lieferort bestimmt, so kann dies zur Folge haben, dass für den Fall eines Rechtsstreits ein ausländisches Gericht zuständig ist. Im internationalen Warenverkehr sollte bei Verwendung einer solchen Klausel deshalb vorsorglich ausdrücklich klargestellt werden, ob damit ein Lieferort vereinbart wird oder ob diese Klausel nur die Kostentragung betrifft.

Zahlungsort
Nach Art. 57 I lit. a) CISG hat der Käufer grundsätzlich am Verkäuferort zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist damit der Zeitpunkt des Geldeingangs beim Verkäufer maßgeblich, welchen gegebenenfalls auch noch der Käufer zu beweisen hat. Der Käufer hat die Ware „innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben“.

Vertragsaufhebung
Art. 49 CISG gibt dem Käufer das Recht, unter bestimmten dort geregelten Voraussetzungen die Aufhebung des Vertrages zu erklären. Aber auch diese Vertragsaufhebung unterliegt Fristen. Bei Nichteinhaltung der Lieferungsfrist (Art 49 II a CISG) ist unverzügliches Handeln erforderlich. Bei sonstigen Vertragsverletzungen im Sinne von Art 49 II b CISG wird wohl nicht in jedem Fall unverzüglich die Vertragsaufhebung zu erklären sein. Aber auch hier sollte vorsorglich bei entsprechenden Fällen unverzüglich gehandelt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich ausreichend, dass ein Kaufmann, der mit einem anderen Kaufmann einen Vertrag abschließt, in seinem Angebot erkennbar auf die Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verweist, ohne dass ihr Text der anderen Partei übergeben werden muss. Diese AGB werden dann regelmäßig Vertragsbestandteil. Nach dem CISG werden AGB aber wohl grundsätzlich nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf diese nicht nur ausdrücklich hingewiesen wird, sondern die AGB auch dem Vertragspartner übermittelt werden. Hierzu ist in der Regel auch noch ein in der Vertragssprache abgefasster AGB-Text zu verwenden. Dies stellt bereits einen wesentlichen Unterschied zum „rein innerdeutschen Recht“ dar, auf den bei entsprechenden Vertragsverhältnissen zu achten ist.

Die Anwendbarkeit des CISG kann vertraglich eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden. In vielen Fällen wird durch AGB das CISG ausgeschlossen. Aber der Ausschluss des CISG ist nicht ganz einfach. Denn auch für die Einbeziehung einer Ausschlussklausel sind wiederum die in Art. 19 III CISG festgelegten Maßstäbe zu beachten. Bedarf also entsprechend sorgfältiger Vorgehensweise.

Ob ein Ausschluss (z. B. in AGB) empfehlenswert ist oder „einem Eigentor“ gleichkommt, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Wird das CISG nicht ausgeschlossen, so bedeutet dies zunächst, dass im Regelfall wohl die AGB des Verkäufers Vertragsbestandteil werden, soweit der Verkäufer in der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist.

RA Detlev Kopp
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2003, Seite 17

 
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