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Wie effektiv ist die Justiz?

Rechtsstreitigkeiten verschlingen Zeit und Geld, denn Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Über aktuelle Fragen der Rechtspraxis sprach WiM mit Landgerichtspräsidentin Dagmar Schuchardt.

? WiM: Unternehmen klagen häufig über lange Verfahrensdauern. Wie sieht es in Ihrem Zuständigkeitsbereich aus?
Die Amtsgerichte in unserem Bezirk arbeiten sehr schnell: Ca. 60 Prozent der Zivilprozesse werden innerhalb der ersten drei Monate abgeschlossen, weitere ca. 30 Prozent innerhalb von sechs Monaten ab Klageeinreichung. Nicht so günstig sieht die Situation am Landgericht Nürnberg-Fürth aus. Hier konnten knapp 40 Prozent der Zivilprozesse innerhalb der ersten drei Monate, über 85 Prozent jedoch innerhalb der ersten sechs Monate erledigt werden. Gründe für diese längere Verfahrensdauer sind, dass am Landgericht Zivilprozesse mit höheren Streitwerten geführt werden; die den Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte sind meist sehr umfangreich. Denken Sie an die Abrechnung eines Bauvorhabens mit vielen hundert bestrittenen Abrechnungsposten. Häufig müssen Sachverständige eingehend gehört werden. Kurzum: Die Gerichte erledigen Zivilprozesse in der Regel schnell. Zu längeren Verzögerungen kommt es selten. Diese wenigen Verfahren führen zu Beanstandungen der Parteien, verfälschen aber die überwiegend rasche und sorgfältige Arbeit der Justiz.

? WiM: Wie sieht es bei der Vollstreckung zeitlich aus?
Der Gerichtsvollzieher ist gehalten, die erste Vollstreckungshandlung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Ich glaube, dass Gläubiger bei ihrer subjektiven Einschätzung gesetzliche Vorgaben übersehen und tatsächliche Hürden für zu gering schätzen. So muss z. B. der Gerichtsvollzieher beim ersten vergeblichen Vollstreckungsversuch den neuen Vollstreckungstermin mit einer Zweiwochenfrist ankündigen. Scheinadressen, noch dazu in anonymen Apartmenthäusern erschweren die Zwangsvollstreckung. Von bereits erfolglos unternommenen Vollstreckungsversuchen haben die Gläubiger teilweise keine Kenntnis. Denn eine Nachricht des Gerichtsvollziehers erhält der Gläubiger erst, wenn ihm eine Anschrift des Vollstreckungsprotokolls oder eine Terminmitteilung übersandt wird. Zu einer weiteren Zeitersparnis könnten auch die Gläubiger beitragen, indem sie einen klaren und umfassenden Auftrag zur Zwangsvollstreckung stellen. In aller Regel kann ein Antrag auf Pfändung kombiniert werden mit dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Erlass und Vollzug des Haftbefehls.

Aussicht auf noch raschere Vollstreckung besteht gleichwohl, denn sowohl für das Jahr 2001 als auch für das Jahr 2002 hat der Bayerische Landtag jeweils 25 zusätzliche Gerichtsvollzieherstellen bewilligt. Es ist klar, dass eine schnelle Zwangsvollstreckung wichtig ist. Die besten Urteile nützen nichts, können sie nicht rasch vollstreckt werden.

? WiM: Seit 1. Januar 2003 ist das neue Schuldrecht in Kraft. Gibt es bereits Erfahrungen, ob die Reform wirkt?
Eine Messlatte, ob und inwieweit sich die Reform ausgezahlt hat, wage ich derzeit nicht anzulegen. Allerdings treibt die Reform merkwürdige Blüten: So verkaufen z. B. Firmen Computer, die sie eigentlich für sich selbst angeschafft haben, bei später auftretenden Mängeln zum Schein an eigene Mitarbeiter, weil ohne diesen fingierten Verbrauchsgüterkauf die Mängelansprüche gegenüber ihren Lieferanten verjährt wären. Diese zwielichtige Praxis wird in Fachkreisen als „rent a customer“ bezeichnet. Oder gewerbliche Gebrauchtwagenhändler treten lediglich als Vermittler auf und lassen die gebrauchten Pkw zum Schein durch Privatpersonen verkaufen, um einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung für Mängel wirksam vereinbaren zu können.

? WiM: Viele Streitigkeiten werden vor Gericht letzten Endes verglichen. Würde nicht ein kostengünstigeres Verfahren im Vorfeld oft mehr Sinn machen?
Am Landgericht Nürnberg-Fürth werden 25 Prozent der Zivilverfahren erster Instanz und über 18 Prozent der Zivilverfahren zweiter Instanz durch Vergleich erledigt. Bei einer außergerichtlichen Einigung im Vorfeld sparen die Parteien Zeit, Kosten und nicht zuletzt auch Nerven.

Nach dem seit Mai 2000 geltenden Bayerischen Schlichtungsgesetz können vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu 750 Euro nachbarrechtliche Streitigkeiten sowie Ansprüche aus Ehrverletzungen, die nicht via Medien begangen werden, erst vor Gericht gebracht werden, wenn ein Schlichtungsversuch gescheitert ist. Die Kosten einer Streitschlichtung halten sich in Grenzen. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 50 Euro ohne, 100 Euro mit Schlichtungsspruch nebst einer Unkostenpauschale von 20 Euro.

Über Möglichkeiten und Formen der außergerichtlichen Konfliktlösung muss im Interesse der Fortentwicklung einer guten Streitkultur weiter nachgedacht werden. So wird auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz seit Oktober 2002 bei den Gerichten im Landgericht Nürnberg-Fürth ein Modellversuch namens a.be.r. (außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten) durchgeführt. Durch Information und Überzeugung sollen Rechtsuchende zum Beschreiten alternativer Wege der Konfliktbewältigung veranlasst werden. Als Stichwort nenne ich Mediation. Um Unterstützung dieser kleinen Schritte in eine neue Streitkultur bitten wir auch die Industrie- und Handelskammer.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2003, Seite 20

 
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