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Neue Chancen für Existenzgründer

Nach zähem Tauziehen der Politik sind zu Jahresbeginn die seit Jahrzehnten umfassendsten Änderungen des Handwerksrechts in Kraft getreten (zwei Änderungsgesetze veröffentlicht im Bundesgesetzblatt BGBL. I, S. 2 933, 2 934). Mit diesem wichtigen Baustein der Agenda 2010 will die Bundesregierung Existenzgründungen erleichtern sowie Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern und schaffen.

Kernelement der Neuregelungen ist die Befreiung vom Meisterzwang in 53 von bislang 94 vollhandwerklichen Gewerben. Nach der alten Handwerksordnung war der Meisterbrief die grundsätzliche Voraussetzung für die Gründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebes. Künftig gilt dies nur noch für so genannte gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Bereiche. Das heißt in den nun „zulassungsfreien Handwerksgewerben“ ist die Gründung eines Unternehmens ohne besondere berufliche Voraussetzungen möglich. Neben „exotischen“ Bereichen wie dem Segelmacher oder Wachszieher gilt dies auch für bekannte Gewerbe wie den Gebäudereiniger. Die weiterhin zulassungspflichtigen Gewerbe verbleiben in der Anlage A zur Handwerksordnung, die zulassungsfreien Berufe befinden sich nun zusammen mit den ebenfalls zulassungsfreien, handwerksähnlichen Gewerben (z. B. Bodenleger, Einbau von genormten Baufertigteilen) in der Anlage B. Einzige formale Voraussetzung für Anlage-B-Gewerbe ist die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bei der zuständigen Handwerkskammer. Ferner können in diesen Gewerben gewissermaßen als Gütesiegel freiwillige Meisterprüfungen abgelegt werden, soweit eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist.

Altgesellen-Regelung
Eine wichtige Neuerung ist bei den weiterhin zulassungspflichtigen Gewerben die so genannte Altgesellen-Regelung. Danach können Gesellen ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben, wenn sie eine entsprechende Abschlussprüfung und eine sechsjährige Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen können. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

Damit wurde die Handwerksordnung zugleich europatauglich gemacht. Deutsche Anbieter unterliegen damit nicht länger strengeren Regeln als Ausländer, die hierzulande tätig werden (so genannte Inländer-Diskriminierung). Denn auch EU-Ausländer müssen für die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks in Deutschland nach der EU/EWR-Verordnung eine sechsjährige Tätigkeit in ihrem Heimatland nachweisen.

Ende des Inhaberprinzips
Des weiteren ist auch das Inhaberprinzip gefallen, das sich insbesondere bei Übernahmen bestehender Handwerksbetriebe als Hemmschuh erwiesen hat. Danach mussten bei natürlichen Personen und Personengesellschaften die Inhaber selbst die Meisterprüfung haben. Nunmehr können alle Betriebe unabhängig von ihrer Rechtsform einen Betriebsleiter beschäftigen, der die handwerklichen Vorraussetzungen erfüllt.

Industriemeister können jetzt ebenfalls direkt in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Gewerbe eingetragen werden, wenn ihre Prüfung gleichwertig mit der jeweiligen Handwerksmeisterprüfung ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt abstrakt, unabhängig von der jeweiligen Person durch die Handwerkskammer. Bei negativer Entscheidung erfolgt eine Einzelfallbetrachtung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung vorliegen.

Hersteller und Importeure können nach den neuen Regelungen die bei ihnen produzierten bzw. von ihnen eingeführten Produkte bei Kunden installieren, ohne dass eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen muss (z. B. Hersteller von Einbauküchen).

Unwesentliche Handwerkstätigkeiten
Zur Förderung von Kleinunternehmen und Existenzgründern, insbesondere im Rahmen der „Ich-AG“, hat der Gesetzgeber auch unwesentliche Handwerkstätigkeiten definiert, für die keine Eintragung in die Handwerksrolle nötig ist. Die Rechtssprechung hat bereits seit vielen Jahren zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten unterschieden, jedoch wurde dies seitens der Ordnungsbehörden nicht immer in der notwendigen Konsequenz berücksichtigt. Deshalb standen nicht selten Kleinunternehmer für ihre zulässige Gewerbeausübung unter Rechtfertigungsdruck. Durch die gesetzliche Regelung dürfte mehr Rechtssicherheit erreicht sein. Als unwesentlich gelten Tätigkeiten, wenn sie in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können oder eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden, zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind. Sie erfordern deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist. Ferner gelten Tätigkeiten als „unwesentlich“, wenn sie nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Auch die Ausübung mehrerer unwesentlicher Tätigkeiten ist zulässig, es sei denn, dass diese insgesamt zu einer wesentlichen Tätigkeit werden.

Folgende Gewerbe gelten jetzt als zulassungsfrei:
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Uhrmacher, Graveure, Metallbildner, Galvaniseure, Metall- und Glockengießer, Schneidwerkzeugmechaniker, Gold- und Silberschmiede, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Metallbildner, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Holzbildhauer, Böttcher, Korbmacher, Damen- und Herrenschneider, Sticker, Modisten, Weber, Segelmacher, Kürschner, Schuhmacher, Sattler und Feintäschner, Raumausstatter, Müller, Brauer und Mälzer, Weinküfer, Textilreiniger, Wachszieher, Gebäudereiniger, Glasveredler, Feinoptiker, Glas- und Porzellanmaler, Edelsteinschleifer und Graveure, Fotografen, Buchbinder, Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker, Siebdrucker, Flexografen, Keramiker, Orgel- und Harmoniumbauer, Klavier- und Cembalobauer, Handzuginstrumentenmacher, Geigenbauer, Bogenmacher, Metallblasinstrumentenmacher, Holzblasinstrumentenmacher, Zupfinstrumentenmacher, Vergolder, Schilder- und Lichtreklamehersteller.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2004, Seite 24

 
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