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Noch bis 31. März möglich

Bisher wurde die von der Bundesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 eingeführte so genannte „Steueramnestie“ vor allem von Kapitalanlegern und Erben genutzt. Jedoch sollten auch Unternehmer die Möglichkeit dieser Amnestie in Erwägung ziehen. In der strafbefreienden Erklärung können auch Angaben nachgeholt bzw. berichtigt werden, die sich auf gewerbliche Einkünfte und damit auf Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuern sowie auf die Umsatzsteuer beziehen.

Bis 31. März 2005 besteht die letzte Chance, bis dahin muss sowohl die Erklärung, als auch die Bezahlung der pauschalen Steuer beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Danach ist durch neue Gesetze und Verordnungen (u.a. EU-Recht) mit einer höheren Entdeckungsgefahr, nicht mehr jedoch mit einem Entgegenkommen der Finanzbehörden zu rechnen.

Für alle Steuerarten gilt, dass bisher nicht berücksichtigte Einkünfte nacherklärt und zu hohe steuermindernde Angaben (Betriebsvermögensminderungen z. B. durch verdeckte Gewinnausschüttungen, Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge) korrigiert werden können. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine strafbefreiende Erklärung mit einer herkömmlichen Selbstanzeige zu kombinieren. Daraus könne sich ein erhebliches Steuersparpotenzial gegenüber einer „einfachen“ Selbstanzeige ergeben, so Rechtsanwalt Klaus Fella, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV (DeutscherAnwaltVerein) aus Erlangen.

Dabei dürfe der jetzt seit 1. Januar 2005 gültige pauschale Steuersatz von 35 Prozent nicht abschrecken. Wurden beispielsweise körperschaftsteuerpflichtige Einnahmen in den amnestierelevanten Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt, so ergebe sich ein effektiver Steuersatz von 21 Prozent. Für unberücksichtigte gewerbesteuerpflichtige Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen errechne sich ein effektiver Gewerbesteuersatz von 3,5 Prozent, für nicht abgeführte Umsatzsteuern von 10,5 Prozent. Unter Berücksichtigung der bis vor wenigen Jahren deutlich höheren Einkommensteuer- und Körperschaftsteuersätze sei dies auch 2005 noch ein „Sonderangebot“. Dies um so mehr, als bei der Amnestie exklusiv auch Zinsen und Zuschläge entfallen. Wie bei der Selbstanzeige entfalle eine zusätzliche Strafe.

Die Strafbefreiungserklärung wirkt als Strafaufhebungsgrund für alle Tatbeteiligten. Insbesondere der Geschäftsführer kann sich somit strafrechtlich entlasten. Dies gilt aber beispielsweise auch für den Aussteller einer „Scheinrechnung“, die zu einem unberechtigten Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug geführt hat.

Da die Steueramnestie ein Novum in der deutschen Gesetzeslandschaft darstellt und bisher nur sehr wenige finanzgerichtliche Entscheidungen vorliegen, ist es zur Absicherung des Erklärenden gerade bei sehr komplexen Sachverhalten, wie sie sich im Rahmen der Unternehmensbesteuerung ergeben, notwendig, einen „doppelten Boden“ einzuziehen, so Ronald Handwerker, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Erlangen. Insofern sollte eine strafbefreiende Erklärung so gestaltet werden, dass sie erforderlichenfalls in eine Selbstanzeige umgedeutet werden kann.

Die kurze Laufzeit des Strafbefreiungserklärungsgesetzes von 15 Monaten bedinge, dass sich während dessen Geltungsdauer keine einheitliche Rechtsprechungsmeinung bilden könne, da finanzgerichtliche Verfahren meistens mehrere Jahre dauern. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Finanzverwaltung und Rechnungshof bisher nicht alle vorliegenden Strafbefreiungserklärungen umfassend geprüft haben.

Die Steueramnestie gelte auch für den privaten Bereich des Unternehmers, so dass auch unvollständige Einkommensteuererklärungen (beispielsweise bei Kapitalertrags- und Zinsabschlagsteuern) ergänzt und unrichtige Werbungskosten korrigiert oder Erbschaften und Schenkungen nacherklärt werden könnten.

Klaus Fella, Ronald Handwerker, Fella@FSR.cc, Handwerker@FSR.cc
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2005, Seite 34

 
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