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Neue Regeln für Einberufung und Zurückstellung

Die Regelungen, nach denen Abiturienten und Absolventen der Fachoberschulen (FOS) zum Grundwehrdienst einberufen bzw. zurückgestellt werden, haben sich wesentlich geändert. Grundlage ist die seit 1. Oktober 2004 geltende Fassung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG).

Bisher wurden diese Wehrpflichtigen nur dann vom Grundwehrdienst zurückgestellt, wenn die Einberufung einen schon zu einem Drittel absolvierten Ausbildungsabschnitt unterbrochen hätte. Nach der Neufassung des Gesetzes (§ 12 (4) S.2 Nr. 3c WPflG) wird nun eine besondere Härte schon dann gesehen, wenn die Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. Eine Rückstellung wird selbst dann akzeptiert, wenn durch die Einberufung eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verhindert würde.

Neu ist zudem, dass nicht mehr unterschieden wird, ob vor der Berufsausbildung eine Hoch- bzw. Fachhochschulreife erworben wurde oder nicht. Das bedeutet, dass eben auch Abiturienten und FOS-Absolventen vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren möchten.

Als Nachweis für die bereits begonnene oder beabsichtigte Ausbildung verlangt das Kreiswehrersatzamt den Ausbildungsvertrag bzw. eine Einstellungszusage für eine Beamtenausbildung. Legt der Wehrpflichtige, der eine betriebliche Ausbildung beabsichtigt, eine rechtsverbindliche Einstellungszusage des künftigen Ausbildungsbetriebes vor, reicht dies für eine förmliche Zurückstellung ebenfalls aus. Der Ausbildungsvertrag kann später nachgereicht werden.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2005, Seite 16

 
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