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Strompreiserhöhungen schlagen durch

Die Preisentwicklung am Strommarkt geht auch an den Konditionen der zwischen IHK und N-Ergie vereinbarten Rahmenvereinbarung nicht spurlos vorüber. Die N-Ergie erhöhte die Preise je nach Verbrauchsmenge und eingestelltem Tarif zum 1. März 2005 um zwischen 2,6 und 3,4 Prozent brutto.

Nach wie vor profitieren die Mitglieder der Rahmenvereinbarung aber durch die IHK-Tarife, da diese weiterhin unter den normalen Gewerbetarifen der N-Ergie liegen. Der Abstand zum Standardpreismodell „Variabel“ der N-Ergie liegt bei ca. 5,2 Prozent zu Gunsten der Mitglieder in der IHK-Rahmenvereinbarung. Für Sondervertragskunden wird ein Rabatt von zwei Prozent auf die Nettosumme bezogen auf das bestehende Standardpreismodell gewährt. Kunden, die bisher im Allgemeinen Tarif mit einer 96-Stunden-Leistungsmessung abgerechnet werden, können bei einem Wechsel in den IHK-Rahmenvertrag erfahrungsgemäß besonders viel Geld einsparen.

Für Lieferstellen mit niederspannungsseitiger Versorgung ohne Viertel-Stunden-Leistungsmessung gelten folgende Preisregelungen:

Preisaufstellung für Tarife „KMU (IHK)“, Stand 1. März 2005

Die vorgenannten Nettopreise enthalten die Stromlieferung, die Netznutzung, die Konzessionsabgabe sowie Abgaben gemäß dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Auf diese Preise zuzüglich der Stromsteuer nach den jeweils geltenden Steuersätzen des Stromsteuergesetzes wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. Der Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt derzeit 2,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Die Bruttopreisangaben enthalten den Regelsteuersatz und sind rein informativ.

Die Einstufung in das günstigste Preismodell erfolgt entsprechend der Jahresverbrauchsmenge und der vorhandenen Messeinrichtung des Berechtigten zum Zeitpunkt des Beitritts. Sollten Gesetze oder sonstige Rechtsnormen die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung, die Verteilung oder die Abgabe elektrischer Energie unmittelbar oder mittelbar verteuert bzw. verbilligt werden, können die Liefergesellschaften eine Anpassung der Strompreise vornehmen.

Stadt- und Gemeindewerke

Sollte ein beigetretenes Mitglied der Preisänderung widersprechen, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Kooperierende Stadt- und Gemeindewerke, die günstigere Konditionen als die genannten anbieten, rechnen bei Mitgliedern der IHK-Rahmenvereinbarung nach den günstigeren Konditionen ab.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2005, Seite 40

 
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