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Arbeitnehmer erhalten verbesserte „Mitnahmemöglichkeit“

Durch das seit dem 1. Januar 2005 gültige Alterseinkünftegesetz will der Gesetzgeber einen wesentlichen Wandel bei der betrieblichen Altersversorgung vollziehen. Beachtenswert ist vor allem ein Aspekt: Die Möglichkeit, Anwartschaften auf Betriebsrenten beim Wechsel des Arbeitgebers „mitzunehmen“ (so genannte Portabilität), wurde deutlich verbessert. Vor allem zwei Ziele sollen damit erreicht werden: Die Mobilität der Arbeitnehmer fördern sowie die Versorgungsansprüche auf nur einen Versorgungsträger konzentrieren.

Das Recht auf Mitnahme besteht nur, wenn die betriebliche Altersvorsorge (bAV) über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist. Nicht jedoch bei einer Durchführung über eine Unterstützungskasse, egal wie diese dotiert wird. Auch muss der neue Arbeitgeber nicht zusätzlich zu einer bereits vorhandenen bAV-Lösung eine Direktversicherung anbieten, wenn der neue Mitarbeiter sein Kapital aus einer Direktversicherung des ehemaligen Arbeitgebers mitbringt. Der neue Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, eine entsprechende Zusage zu geben und diese über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Dadurch sollen Arbeitgeber nicht gezwungen werden, im Unternehmen gebundene Rückstellungen für die Altersversorgung ihrer Beschäftigten bei deren Ausscheiden vorzeitig zu kapitalisieren. Wenn jedoch keine Einigung über die Art der bAV erzielt werden kann, kann neben der Pensionskasse bzw. dem Pensionsfonds die Riester-Direktversicherung vom Arbeitnehmer verlangt werden.

Im Zuge der „Portabilität“ entstehen dem Arbeitnehmer beim Arbeitgeberwechsel durch die Übertragung keine steuerlichen Nachteile. Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine Lohnsteuerbefreiung nur dann gilt, wenn die Übertragung innerhalb externer Durchführungswege bzw. innerhalb interner Durchführungswege stattfindet. Die Übertragung von einem internen auf einen externen Durchführungsweg oder umgekehrt ist ausgeschlossen. Dadurch besteht bei Unternehmen, die bislang ihre bAV ausschließlich per Direktzusage oder Unterstützungskasse durchgeführt haben, die Notwendigkeit der zusätzlichen Einführung eines externen Weges. Es sind also mindestens zwei Durchführungswege im Unternehmen erforderlich.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2005, Seite 23

 
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