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Kündigung nach mehreren Abmahnungen

Spricht ein Arbeitgeber vor einer Kündigung mehrere Abmahnungen aus, führt das nicht zwangsläufig dazu, dass die Abmahnung ihre warnende Funktion verliert. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Facharbeiters im Schichtbetrieb entschieden, dem nach drei einschlägigen Abmahnungen wegen leichteren Pflichtverletzungen gekündigt worden war.

In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass eine Abmahnung ihre Warnfunktion nur erfüllen könne, wenn die Ernsthaftigkeit der Kündigungsandrohung deutlich werde. Daran fehle es unter Umständen, wenn eine Kündigung jahrelang immer nur angedroht werde. Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Insbesondere sei die Anzahl der vorangegangenen Abmahnungen von Bedeutung. Es sei eine verbreitete Praxis, bei leichteren Pflichtverstößen einer Kündigung mehrere – oftmals drei – Abmahnungen vorausgehen zu lassen. Es sei im Regelfall nicht davon auszugehen, dass schon die dritte Abmahnung „entwertet“ sei.

BAG-Urteil vom 16. September 2004, Az.: 2 AZR 406/03
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2005, Seite 15

 
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