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Welche Folgen hat die EU-Berufskraftfahrerrichtlinie?

Zum 10. September 2006 wird die „EU-Berufskraftfahrerrichtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr“ (EU-Richtlinie 2003/ 59/EG) in nationales Recht umgesetzt.

Für wen gilt die Richtlinie?
Die EU-Richtlinie gilt für das Führen von Fahrzeugen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU. Für Staatsangehörige eines Drittlandes ist sie dann gültig, wenn diese von einem Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, das in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist.

Die Richtlinie betrifft Fahrzeugführer, die Beförderungen durchführen, für die der Führerschein der Lkw-Klassen C1, C1E, C oder CE für Fahrer im Güterkraftverkehr erforderlich ist. Dasselbe gilt für den Führerschein der Bus-Klassen D1, D1E, D oder DE für Fahrer im Personenverkehr.

Wann besteht die Pflicht zur Grundqualifikation für Berufskraftfahrer?
Betroffen sind nur die Fahrzeugführer, die den entsprechenden Führerschein der Bus-Klassen D nach dem 10. September 2008 erwerben, und Fahrzeugführer, die den Führerschein der Lkw-Klassen C nach dem 10. September 2009 erwerben. Bei der Grundqualifikation kann der angehende Berufskraftfahrer wählen zwischen einer Grundqualifikation ohne Unterricht und mit umfangreicher Prüfung auf der einen Seite und einer beschleunigten Grundqualifikation mit verpflichtender Unterrichtsteilnahme und Prüfung auf der anderen Seite.

Ist eine Weiterbildung erforderlich?
Alle fünf Jahre nach Erwerb des Befähigungsnachweises der Grundqualifikation müssen Berufskraftfahrer eine Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung ist Pflicht ab dem 10. September 2013 im Personenverkehr, ab dem 10. September 2014 im Güterverkehr. Die grundlegenden Kenntnisse sollen im Rahmen der Weiterbildung aktualisiert werden. Die Pflicht zur Weiterbildung ergibt sich ab den genannten Terminen auch für alle Fahrzeugführer, die vor dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. vor dem 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) den entsprechenden Führerschein erworben haben. Nach Beendigung der Weiterbildung wird dem Berufskraftfahrer ein Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung ausgestellt. Die Weiterbildung muss dann wiederum alle fünf Jahre wiederholt werden.

Welche Mindestanforderungen werden an Qualifikation und Ausbildung gestellt?
Es gibt drei Kenntnisbereiche, die grundsätzlich noch einmal nach den Führerscheinklassen unterteilt werden.

  • Kenntnisbereich 1: Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln (z.B. Funktion der Sicherheitsausstattung oder Optimierung des Kraftstoffverbrauchs)
  • Kenntnisbereich 2: Anwendung der Vorschriften (z.B. Sozialvorschriften oder Fahrtenschreiber)
  • Kenntnisbereich 3: Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik (z.B. Vorbeugung
      von Arbeitsunfällen, Qualität und Kundenorientierung)

Die dargestellten Informationen sind die wesentlichen Inhalte der EU-Richtlinie 2003/59/EG und gelten wie erwähnt noch nicht als nationales Recht.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2005, Seite 25

 
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