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Wie geht es weiter mit der EU-Richtlinie?

Die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (2000/92/EG) sieht einige gravierende Änderungen in der Versicherungsvermittlung vor. Bislang ist für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung nur eine Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig. Werden im Einzelfall neben der Versicherungsvermittlung noch bestimmte andere Tätigkeiten, wie z.B. die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, ausgeübt, ist eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung bzw. nach § 32 Kreditwesengesetz notwendig.

Durch die Richtlinie soll nun eine Erlaubnis für die Ausübung der Versicherungsvermittlung eingeführt werden, deren Erteilung insbesondere von der Darlegung angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig sein soll. Des weiteren ist die Registrierung des Versicherungsvermittlers in einem Versicherungsvermittlerregister vorgesehen. Kunden soll es dadurch ermöglicht werden sich über den Versicherungsvermittler zu informieren. Weiterhin werden dem Versicherungsvermittler durch die Richtlinie bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten auferlegt, die er gegenüber seinen Kunden zu wahren hat. Auch werden Versicherungsvermittler verpflichtet, zukünftig eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Umsetzung in deutsches Recht noch unklar
Damit die genannten Änderungen aber für die Versicherungsvermittler wirksam werden, muss die Richtlinie erst vom deutschen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies hätte eigentlich bis zum 15. Januar 2005 erfolgen müssen. Ein konkreter Umsetzungstermin ist derzeit noch nicht absehbar.

Nachdem die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie zwingend in deutsches Recht umgesetzt werden muss, ist zwar einerseits sicher, dass der deutsche Gesetzgeber früher oder später die EU-Vorgaben in das deutsche Recht überträgt. Problematisch ist andererseits allerdings, dass dem Gesetzgeber dabei ein gewisser Gestaltungsspielraum zusteht und noch nicht absehbar ist, wie dieser ausgefüllt wird.

Sachkundeprüfung als Voraussetzung?
Das bedeutet beispielsweise, dass der deutsche Gesetzgeber zur Erfüllung der europäischen Vorgaben zwar eine Regelung zur Darlegung der angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten treffen muss, wie er das allerdings im Detail ausgestaltet, ist allein Sache des deutschen Gesetzgebers. Er kann, wie z.B. in ersten Diskussionspapieren des Bundeswirtschaftsministeriums vorgesehen, zur Erfüllung dieser Vorgabe eine Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler einführen. Der Gesetzgeber kann die Anforderungen auch entsprechend differenzieren, z.B. nach Produkten oder Status des Versicherungsvermittlers (Makler, Mehrfachagent, Einfirmenvertreter, Versicherungsvermittler im Nebenberuf). Auch Bestandschutzfragen, d.h. ob im Zeitpunkt der Umsetzung bereits tätige Versicherungsvermittler diese Vorgaben erfüllen müssen oder nicht, muss der deutsche Gesetzgeber noch entscheiden. Gleiches gilt für die eventuelle Anerkennung von bestimmten Aus- und Weiterbildungen als Nachweis der angemessenen Kenntnisse.

Erst im Umsetzungsprozess werden also die Vorgaben der EU-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber konkretisiert. Zur Umsetzung der Richtlinie gibt es zwar schon verschiedene Diskussionspapiere des Bundeswirtschaftsministeriums sowie einen Referentenentwurf eines „Ersten Gesetzes zu Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie“, der allerdings nur die Bereiche Pflichtversicherung sowie Informations- und Dokumentationspflichten beinhaltet. Die Themen Erlaubnis und Registrierungspflicht – die Kernbereiche der Versicherungsvermittlerrichtlinie – sollen dagegen erst in einem Zweiten Gesetz geregelt werden.

Diese ersten „Entwürfe“ erlauben aber noch keine verbindliche Aussage darüber, was Versicherungsvermittler zukünftig zu beachten haben. Dies um so mehr, da momentan zwischen Bund und Ländern große Unstimmigkeiten hinsichtlich der Umsetzung der einzelnen Vorgaben der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie bestehen. Es ist daher auch nicht zu erwarten, dass die EU-Richtlinie in Kürze in deutsches Recht umgesetzt werden kann. Konkrete Maßnahmen auf die künftig geforderten Zulässigkeitsvoraussetzungen sollten die Versicherungsvermittler deshalb erst dann vornehmen, wenn die EU-Richtlinie tatsächlich in deutsches Recht umgesetzt wird.

sf.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2005, Seite 9

 
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