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Durch richtige Planung Geld sparen

Existenzgründer werden von vielen Seiten mit Tipps und guten Ratschlägen versorgt – zu kurz kommen dabei meist die vielfältigen steuerlichen Aspekte rund um die Existenzgründung. Ein Fehler, denn schon vor der eigentlichen Gründung lässt sich durch aufmerksames Planen Geld sparen und auch im Laufe der Jahre tauchen immer wieder Möglichkeiten zur weiteren Steuerersparnis auf. Doch gerade zu Beginn der Selbstständigkeit kann eine professionelle Steuergestaltung helfen, den Cashflow über die Startphase hinweg sicherzustellen.

Vorteile des Einzelunternehmens bzw.der Personengesellschaft
? Das Einkommen wird einheitlich und gesondert für alle und jeden Gesellschafter festgestellt und
   dessen persönlichem Einkommensteuersatz unterworfen.
? Im Wirtschaftsjahr der Existenzgründung auftretende Anfangsverluste können dadurch bis zu einer
   Höhe von 511 500 Euro zurückgetragen werden. Im Wege des Verlustrücktrags kann so eine
   Einkommenssteuererstattung für das Vorjahr erreicht werden.
? Bei einer Kapitalgesellschaft können entstehende Anlaufverluste nur mit den Gewinnen späterer
   Wirtschaftsjahre ausgeglichen werden.

Besonderheiten der GmbH
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften sollten möglichst vermieden werden, da sie zum einen das Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöhen, zum anderen bei dem Gesellschafter zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und somit seine Gesamtsteuerbelastung erhöhen können. Daher sollten alle Verträge mit beherrschenden Gesellschaftern stets klar und im Voraus zu üblichen Konditionen vereinbart werden.

Gewinnermittlung
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann die Gewinnermittlung entweder durch Einnahmen-Überschussrechnung (Kleingewerbetreibende und Freiberufler) oder durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) erfolgen.

Vorteile der Einnahmen-Überschussrechnung: Ausgaben sind erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Mittelabflusses zu berücksichtigen, so dass die Höhe der innerhalb eines Wirtschaftsjahres erzielten Einkünfte aktiv durch die Wahl des Zeitpunktes der Zahlung bzw. der Rechnungsstellung beeinflusst werden kann. Ausnahmen bei der Anschaffung von Anlagevermögen sind zu beachten.

Unbedingt beachten: Im Folgejahr kann die Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschussrechnung nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr höchstens 30 000 Euro oder die gesamten Umsätze nicht mehr als 350 000 Euro betragen haben.

Gewerbesteuer
Einzelunternehmer und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24 500 Euro. Die Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und kann somit als Kriterium für die Standortwahl dienen, wenn die Bindung an einen Ort nicht zwingend erforderlich ist. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer ist möglich, führt jedoch gerade in Ballungsräumen meist nicht zur vollständigen Entlastung.

Förderungen und Vergünstigungen
§ 7g Einkommensteuergesetz eröffnet die Möglichkeit der Rücklagenbildung für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts, insgesamt bis zu 307 000 Euro). Vorteil: Der entsprechende Aufwand kann somit vorverlagert werden. Ergebniswirksame Sonderabschreibungen (bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- bzw. Hestellungskosten) können in Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr im Betrieb verbleibt.

Vorauszahlungen
Es sollte darauf geachtet werden, dass die für die regelmäßig fälligen Vorauszahlungen benötigte Liquidität vorhanden ist. Dies betrifft die Umsatzsteuer und, sofern nicht Anlaufverluste erwartet werden, die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer sowie ggf. die Gewerbesteuer. Die Fälligkeitstermine im Einzelnen:
? Umsatzsteuervorauszahlungen (zum 10. des Folgemonats)
? Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung (zum 10. März, 10. Juni, 10. September,
   10. Dezember)
? Gewerbesteuervorauszahlung (zum 15. Januar, 15. Mai, 15. August, 15. November)

Umsatzsteuer
Für „Kleinunternehmen“ sieht § 19 Umsatzsteuergesetz eine Vereinfachung vor: Umsatzsteuer wird nicht erhoben, umgekehrt darf allerdings auch keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Kleinunternehmer werden für umsatzsteuerliche Zwecke wie Nicht-Unternehmer behandelt. Voraussetzung: Die Umsätze dürfen im Sinne des § 19 UStG im Kalenderjahr der Neugründung 17 500 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Ein Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten bietet sich für den Einnahmen-Überschussrechner an. Vorteil: Die Umsatzsteuer muss erst bei Eingang der Honorare und nicht bereits bei Leistungserbringung angemeldet und abgeführt werden.

Die in §§ 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) dargelegten Kriterien an eine ordnungsgemäße Rechnung sind zu beachten. Nur so kann der Rechnungsempfänger problemlos die ausgewiesene Umsatzsteuer ziehen. Bei Werklieferungen oder ähnlichen Leistungen an einen Unternehmer, der seinerseits Werklieferungen ausführt, ist zu beachten, dass der Leistungsempfänger selbst Umsatz-Steuerschuldner ist und die Rechnung somit keinen Umsatzsteuerausweis enthalten darf. Ansonsten schuldet der Existenzgründer die Umsatzsteuer und läuft Gefahr, sie endgültig tragen zu müssen.

Durch die derzeitigen politischen Diskussionen könnten sich ab 2006 Änderungen bei den Steuersätzen ergeben. Während bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer eine Absenkung geplant ist, ist bei der Umsatzsteuer eine Erhöhung im Gespräch.

Kerstin Holst, kerstin.holst@bdo.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 08|2005, Seite 14

 
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