Telefon: +49 911 1335-1335

Was tun bei Serienabmahnungen wegen Verstößen gegen das Internet-Recht?

Wer geschäftlich im Internet tätig ist, sieht sich mit zahlreichen und komplizierten gesetzlichen Regelungen konfrontiert. Etwa Impressumspflicht, Information der Kunden über das Widerrufsrecht sowie Darstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Dschungel an Vorschriften und Rechtsprechung ist selbst für Experten oftmals nur schwer durchschaubar. Ein gefundenes Fressen für Abmahner, die sich auf diese Weise eine goldene Nase verdienen wollen. Dabei ist eine wettbewerbswidrige Abmahnung durchaus ein probates Mittel, einen Konkurrenten auf einen Rechtsverstoß hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit außergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Dieses Instrument wird aber gerade im Internet zunehmend missbraucht. Man kann von einer regelrechten Abmahnwelle sprechen.

Zahlreiche Abmahnungen halten einer formalen oder inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Gleichwohl schrecken viele Empfänger aus Angst vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder vor dem „großen Namen“ des Abmahnenden zurück.

Oftmals ist der Abmahnende gar nicht berechtigt, wenn er mit dem Abgemahnten nicht in einem Konkurrenzverhältnis steht. Vereine und Verbände zum Schutz des unlauteren Wettbewerbs gehören häufig nicht zu den klageberechtigten so genannten „qualifizierten Einrichtungen“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Auch in der Sache sind Abmahnungen oftmals nicht berechtigt. Nicht jeder Gesetzesverstoß stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Dabei kommt es stets darauf an, ob die verletzte Norm „wertbezogen“ ist. Der Bundesgerichtshof tendiert hier zunehmend zu Gunsten der Abgemahnten zu einer zurückhaltenden Auslegung.

Besteht kein Zweifel an der Abmahnberechtigung und einem Wettbewerbsverstoß, sollte besonderes Augenmerk auf die Gebühren und Kosten gerichtet werden, zu deren Übernahme sich der Abgemahnte in der zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung verpflichtet. Insbesondere bei unbezifferten Schadensersatzforderungen ist Vorsicht geboten. Auch die von abmahnenden Rechtsanwälten erhobenen Gebühren sind nicht selten zu hoch. Oftmals steht der zu Grunde gelegte Streitwert in einem krassen Missverhältnis zu dem gerügten Rechtsverstoß. Wettbewerbsvereine dürfen nicht mehr als eine Pauschale von 150 Euro verlangen.

Die Erfahrung zeigt, dass sich abmahnende Rechtsanwälte durchaus mit einem auf ein angemessenes Maß reduzierten Honorar zufrieden geben und einen gesonderten Gebührenprozess nur ungern führen, zumal die Meinungen der Gerichte zur Angemessenheit des Streitwerts sehr weit auseinander gehen.

Massen- oder Serienabmahnungen sind ihrerseits unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und lösen Unterlassungsansprüche des zu Unrecht Abgemahnten aus. Der Serienabmahner hat dann die Anwaltskosten des Abgemahnten zu tragen. In solchen Fällen bietet sich auch eine negative Feststellungsklage des Abgemahnten an. Derartige Missbräuche des Wettbewerbsrechts sollten auch der IHK gemeldet werden, die Listen der „schwarzen Schafe“ führt.

In vielen Fällen lohnt es sich also, die Berechtigung von Abmahnungen rechtlich prüfen zu lassen. Auch sollte das eigene gewerbliche Internet-Angebot regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob es (noch) den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies erspart Ärger und Geld.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 54

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick